Tz. 34

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Schnittstellen zwischen Schätzungsänderungen und Fehlerkorrekturen können sich bei der Verwendung von mit Unsicherheit behafteten Informationen ergeben (vgl. auch IAS 8.48). Sie unterscheiden sich durch den Zeitpunkt des Vorliegens von Informationen: Während Fehler auf Informationen und Entwicklungen basieren, die zeitlich bereits vor Ende des Wertaufhellungszeitraums der vorangegangenen Berichtsperiode existierten und ermittelbar waren, ergeben sich Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen gem. IAS 8.34 aufgrund von neuen Informationen, Erfahrungen und Entwicklungen, die bis zum Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses der vorangegangenen Periode nicht verlässlich ermittelbar waren (glA KPMG, Insights into IFRS, Abschn. 2.8.110.50). Folglich können derartige Informationen und Entwicklungen, auf denen Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen beruhen, zwingend erst nach Ende des Wertaufhellungszeitraums der vorangegangenen Periode bekannt werden bzw. auf wertbegründenden Ereignissen basieren (vgl. IAS 8.34; ähnlich Beck IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 45, Tz. 41, die darauf abstellen, dass Fehler auf von vorneherein falschen oder unzureichenden Informationen basieren, obwohl ausreichende Informationen hätten ermittelt werden können). Für die Bestimmung der Verlässlichkeit der Informationen ist von einem unabhängigen, gewissenhaften Bilanzersteller auszugehen (vgl. Tz. 33), der sämtliche verfügbare und verlässliche Informationen verarbeitet (ähnlich auch Lüdenbach, PiR 2007, S. 26).

Ein Fehler liegt vor, wenn bis zum Ende des Wertaufhellungszeitraums verlässliche und relevante Informationen vorlagen, diese aber keinen Eingang in die Schätzung gefunden haben oder falsch interpretiert wurden (vgl. Zülch/Willms, KoR 2004, S. 129; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 816ff.).

 

Tz. 35

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

In der Praxis ist die Abgrenzung indes nicht immer eindeutig. So kann die Ermittlung, ob eine Information bereits vor oder erst nach Ende des Wertaufhellungszeitraums der vorangegangenen Berichtsperiode verlässlich vorlag, schwierig sein. Eine Vermutungsregel analog der Abgrenzung zwischen Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen ist in IAS 8 nicht vorgesehen. In derartigen Grenzfällen erscheint es sachgerecht, die Informationen als Schätzungsänderung zu behandeln (glA ADS Int 2002, Abschn. 3, Tz. 113; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, 19. Aufl., § 24, Tz. 40; KPMG, Insights into IFRS, Abschn. 2.8.110.50; PwC (Hrsg.), S. 3009; Hoffmann, PiR 2006, S. 16; ähnlich Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 815).

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