Tz. 7

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

IAS 26 betrachtet einen Altersversorgungsplan als eine von den Arbeitgebern der Begünstigten des Plans losgelöste Berichtseinheit (IAS 26.2, zur Definition vgl. Tz. 12 ff.). In der Regel handelt es sich hierbei um externe Versorgungsträger. Traditionell betrauen in angelsächsischen Ländern viele Unternehmen externe Versorgungsträger mit der Führung und Bearbeitung ihrer den Mitarbeitern zugesagten Versorgungsleistungen; teilweise ist die Einschaltung externer Versorgungsträger als Pensionssicherungsinstrument gesetzlich vorgeschrieben. So waren zB in den USA schon früh idR Treuhänder (trustees) mit der Verwaltung der abzuführenden Beiträge beauftragt (vgl. Doetsch, DB 1987, S. 2201). Auch in Großbritannien ist das Fondsmodell traditionell weit verbreitet (vgl. Laupenmühlen/Voß, IStR 1994, S. 405). In Deutschland hat die Auslagerung von Versorgungsleistungen auf externe Versorgungsträger ebenso wie Treuhandkonstruktionen (sogenannte Contractual Trust Arrangements (CTAs)) in der jüngeren Vergangenheit zunehmend an Bedeutung gewonnen (vgl. Doetsch/Hagemann/Oecking/Reichenbach, 2013, S. 167ff.; Saal/Flockenhaus, BB 2017, S. 2933ff.).

 

Tz. 8

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IAS 26 ist ausschließlich auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Der Standard findet keine Anwendung auf andere Formen von Leistungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden können (IAS 26.7): Ausgeschlossen sind zB Abfindungen bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses (employment termination indemnities), Gehaltsverzichtspläne oder Zeitwertkonten (deferred compensation arrangements), Vergütungen bei Ausscheiden nach langer Dienstzeit (long-service leave benefits), besondere Regelungen der Frühpensionierung oder Freisetzungsprogramme wie zB Vorruhestands- oder Altersteilzeitpläne (special early retirement or redundancy plans), Erfolgsbeteiligungen (bonus plans), Leistungen aus Gesundheits- und Fürsorgeregelungen (health and welfare plans) und Leistungen aus öffentlichen Sozialversicherungssystemen (govern­ment social security type arrangements).

 

Tz. 9

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IAS 26 ist auf Altersversorgungsleistungen in Form von Beitragsplänen (defined contribution plans, vgl. Tz. 17ff.) und Leistungsplänen (defined benefit plans, vgl. Tz. 20) anzuwenden (IAS 26.5). Diese müssen jedoch nicht zwingend fondsfinanziert sein, wenngleich zT Altersversorgungspläne die Einrichtung eines separaten Fonds (funds, vgl. Tz. 21) vorschreiben, an welche die Zuweisungen (finanzielle Beiträge oder nicht monetäre Vermögenswerte) entrichtet und von denen die Leistungen an die Begünstigten bezahlt werden. Damit sind grundsätzlich auch nicht fondsfinanzierte Altersversorgungspläne im Anwendungsbereich von IAS 26. Ein Altersversorgungsplan iSv. IAS 26 kann, muss aber nicht, ein eigenes Rechtssubjekt sein. Entscheidend ist lediglich, dass der Altersversorgungsplan einer freiwilligen oder durch Drittbestimmungen konstituierten Berichts­pflicht unterliegt. Es ist praktisch allerdings kaum vorstellbar, dass ohne Vorliegen eines rechtlich selbstständigen Fonds (zB in der für Pensionsfonds iSd § 237 Abs. 3 VAG zugelassenen Rechtsform der Aktiengesellschaft) eine eigenständige (vom Arbeitgeber losgelöste) Berichtspflicht entstehen kann.

 

Tz. 10

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Soweit das Vermögen von Altersversorgungsplänen bei Versicherungsunternehmen angelegt wird (zB in Form von Rückdeckungsversicherungen), liegen diese Pläne grundsätzlich im Anwendungsbereich von IAS 26. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des IAS 26 sind Altersversorgungspläne, bei denen die Vereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen im Namen eines Begünstigten oder einer Gruppe von Begünstigten abgeschlossen wird und die Verpflichtung aus der Versorgungszusage allein dem Versicherungsunternehmen obliegt (IAS 26.6). Nach Mühlberger/Stöckler (in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 104) wäre dies in Deutschland nur bei reinen Beitragszusagen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG möglich (Tz. 72ff.).

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