Tz. 17

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Beitragspläne (defined contribution plans) nach IAS 26 sind Altersversorgungszusagen, bei denen die Versorgungsleistungen von den Beiträgen an einen Fonds und den daraus erzielten Anlageerträgen abhängen (IAS 26.8). Die Beiträge können vom Arbeitgeber, vom Anwärter oder von beiden eingezahlt werden (IAS 26.14).

 

Tz. 18

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IAS 19 fordert darüber hinaus für die Abgrenzung von Beitragsplänen, dass über die Beitragszahlungen hinaus keine rechtliche oder faktische Einstandspflicht des Arbeitgebers bestehen darf, wenn die Vermögenswerte des externen Versorgungsträgers nicht ausreichen, um die Versorgungsleistung an die Begünstigten zu erbringen (vgl. IAS 19.8). Diese strengen Maßstäbe legt IAS 26 offensichtlich nicht an, vielmehr befreien die Beiträge an einen Versorgungsträger den Arbeitgeber nur im Allgemeinen (usually) von seiner Verpflichtung, so dass eine Nachschusspflicht nach IAS 26.14 einer Qualifikation als Beitragsplan wohl nicht grundsätzlich entgegensteht (glA Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 111; aA Bruns/Hülsberg, in: MünchKommBilR, IAS 26, Rn. 12). Sinnvoll ist es jedoch, die Einstufung der Pläne nach IAS 26 und IAS 19 einheitlich vorzunehmen, zumal dies von den Standardsettern ursprünglich auch so gewollt war (vgl. Entwurf E27, Tz. 7 ("the following terms are used in this Statement with the same meanings as specified in International Accounting Standard 19, Accounting for Retirement Benefits in the Financial Statements of Employers"), WPg 1985, S. 361–365, glA Bruns/Hülsberg, in: MünchKommBilR, IAS 26, Rn. 15; Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 26, Rz. 111). Das Auseinanderdriften der Definitionen ist uE dem Umstand zuzuschreiben, dass IAS 19 mehrfach weiterentwickelt und IAS 26 nicht angepasst wurde.

 

Tz. 19

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Beitragspläne werden in der amtlichen EU-Übersetzung des Standards als "beitragsorientierte Pläne" bezeichnet. In der Literatur findet sich auch der Begriff "Altersversorgungsplan mit Beitragsprimat" oder "beitragsorientierte Versorgungszusage". Diese Übersetzung kann jedoch im deutschen Rechtskreis zu Missverständnissen mit der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vorgesehenen "beitragsorientierten Leistungszusage" führen (vgl. Tz. 72), die im Regelfall gerade keinen Beitragsplan, sondern einen Leistungsplan begründet. In der Literatur haben sich daher die Begriffe "Beitragsplan" oder "Beitragszusage" für "defined contribution plan" und "Leistungsplan" oder "Leistungszusage" für "defined benefit plan" durchgesetzt (vgl. ua. Mühlberger/Stöckler, in: Thiele/von Keitz/Brücks, IAS 19, Tz. 111 und DAV/IVS, Richtlinie 2020, Abschn. 2.1.3, S. 9; so auch die Begrifflichkeit in IFRS-Komm., Teil B, IAS 19, Tz. 17).

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