Tz. 54

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte ist es im Vergleich zu angeschafften immateriellen Vermögenswerten (zur Abgrenzung zwischen Herstellung und Einzelerwerb vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 13, Tz. 20–22) mitunter herausfordernder zu beurteilen, ob die drei Ansatzkriterien (immaterieller Vermögenswert iSd. IAS 38.8, Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses und zuverlässige Messbarkeit) erfüllt werden. So bestehen häufig Schwierigkeiten bei der Beurteilung, ob überhaupt (und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt) ein identifizierbarer immaterieller Vermögenswert entstanden ist, der wahrscheinlich einen künftigen Nutzen stiften wird (IAS 38.51a). Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der zuverlässigen Bestimmung der Kosten des immateriellen Vermögenswertes die Abgrenzung zu den Kosten problematisch, die einen originären Geschäfts- oder Firmenwert bilden bzw. erhöhen oder die zu den laufenden Unternehmensaufwendungen zählen (IAS 38.51b). Vor diesem Hintergrund hat der IASB zusätzlich zu den allgemeinen Ansatzvorschriften für immaterielle Vermögenswerte besondere Vorschriften für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte erlassen und für ausgewählte selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte sogar ein pauschales Aktivierungsverbot bestimmt (vgl. Tz. 70–73). Diese im Folgenden beschriebenen zusätzlichen Ansatzvorschriften für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte sind nach Ansicht des IASB lediglich eine Konkretisierung bzw. konsequente Anwendung der allgemeinen Ansatzkriterien. Sie sollen nicht zu restriktiveren Vorschriften für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte führen als für separat angeschaffte immaterielle Vermögenswerte. Die geforderten zusätzlichen Ansatzkriterien bei Selbsterstellung werden im Fall des Erwerbs von Dritten vielmehr immer implizit erfüllt (IAS 38.BCZ42).

 

Tz. 54a

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

In der Abb. 3 (entnommen aus: von Keitz/Grote/Hansmann, 2019, S. 84) sind die Ansatzvorschriften für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte zusammengefasst dargestellt, und zwar so wie sie bei der Beurteilung eines Sachverhaltes zu durchlaufen sind. Die unten (vgl. Tz. 55–73) vorgenommenen Erläuterungen der Ansatzvorschriften wurden entsprechend der Reihenfolge der Regelungen in IAS 38 systematisiert.

Abb. 3: Ansatzvorschriften für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte

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