Tz. 117–120

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

(einstweilen frei)

 

Tz. 121

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Auf Ebene der Personengesellschaft sind alle temporary differences zwischen den Wertansätzen in der steuerlichen Gesamthandsbilanz und in den Ergänzungsbilanzen auf der einen und der IFRS-Bilanz auf der anderen Seite in die Ermittlung der latenten Steuern einzubeziehen. Existieren Sonderbilanzen, sind auch diese für die Ermittlung der latenten Steuern im IFRS-Konzernabschluss zu berücksichtigen, sofern auch die das Wirtschaftsgut überlassende Gesellschaft vollkonsolidiert wird (vgl. Schulz-Danso, in: Beck IFRS-Handbuch, § 25, Rz. 87). Anderenfalls sind temporary differences im Zusammenhang mit Sonderbilanzen nicht einzubeziehen (Meyer/Loitz/Linder/Zerwas, 2010, Latente Steuern, § 2, Rz. 192).

 

Tz. 122

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Da eine Personengesellschaft bei Unterhalten eines Gewerbebetriebs nur der Gewerbesteuer unterliegt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG), ist für die Berechnung der latenten Steuern auch nur der Gewerbesteuersatz heranzuziehen (ausführlich vgl. Tz. 39).

 

Tz. 123

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Bestehen temporary differences zwischen dem Beteiligungsbuchwert einer Personengesellschaft (Tochterpersonengesellschaft, assoziiertes Unternehmen oder Anteile an gemeinsamen Vereinbarungen) in der IFRS-Bilanz und dem steuerlichen Wertansatz, so sind die Regelungen des IAS 12.39ff. anzuwenden (ausführlicher vgl. Tz. 68). Der steuerliche Wertansatz ergibt sich als Summe des steuerbilanziellen Eigenkapitals in Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Da das Ergebnis der Personengesellschaft bei der beteiligten Kapitalgesellschaft lediglich der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegt, dürfen nur diese bei der Berechnung der latenten Steuern berücksichtigt werden. Sofern die Auflösung der temporary differences nicht oder nur partiell steuerpflichtig ist, so ist dies bei der Ermittlung der latenten Steuern zu berücksichtigen. Handelt es sich bei der beteiligten Gesellschaft ebenfalls um eine Personengesellschaft, so unterbleibt ein Ansatz latenter Steuern auf eine temporary difference zwischen dem steuerlichen Wertansatz und dem IFRS-Buchwert der Beteiligung an einer Personengesellschaft, da sich auf Ebene der beteiligten Personengesellschaft keine steuerlichen Effekte mit Bezug auf diese Beteiligung ergeben können.

 

Tz. 124

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Bei vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften fällt die Gewerbesteuer zusammen mit der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag erst auf Ebene der beteiligten Kapitalgesellschaft an. Entsprechend sind auf Ebene der Personengesellschaft keine latenten Steuern zu bilden. Diese sind vielmehr in voller Höhe auf Ebene der beteiligten Kapitalgesellschaft nach den Regeln des IAS 12 anzusetzen.

 

Tz. 125

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Im Verlustfall gelten auch mit Bezug auf Personengesellschaften die Regelungen des IAS 12.34ff. (hierzu ausführlicher vgl. Tz. 85ff.). Im Falle verrechenbarer Verluste iSd § 15a EStG sind diese bei der Berechnung latenter Steuern im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft in der Handelsbilanz der beteiligten Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Ansatz der aktivischen latenten Steuern auf einen verrechenbaren Verlust iSd § 15a EStG kann wahlweise neben einer passivischen latenten Steuer auf die Differenz zwischen dem steuerlichen Wertansatz und dem IFRS Buchwert der Anteile an der Personengesellschaft erfolgen. Alternativ kann die temporäre Differenz in der Beteiligung an einer Personengesellschaft um den verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG korrigiert werden, sodass sich im Ergebnis eine verminderte Bemessungsgrundlage für die passivische latente Steuer auf die Differenz in der Beteiligung an der Personengesellschaft ergibt.

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