Tz. 37

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Bestimmungen zur Auswahl und Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden bei der Überarbeitung im Rahmen des 2005 verabschiedeten Improvements Project von IAS 1 in IAS 8 umgegliedert und überarbeitet. Umgekehrt wurden zuvor in IAS 8 enthaltene Regelungen zur Darstellung des Periodenergebnisses in IAS 1 umgegliedert (vgl. IAS 1.IN15f.). Ziel dieser Vorgehensweise war die Zusammenführung von Regelungen zur Darstellung des Abschlusses in IAS 1 und von Regelungen zur Stetigkeit sowie deren Durchbrechung in IAS 8.

 

Tz. 38

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Bezieht sich ein Standard oder eine Interpretation ausdrücklich auf einen Geschäftsvorfall oder sonstige Ereignisse und Umstände, so ist bzw. sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode(n) für den entsprechenden Posten zu ermitteln, indem der Standard oder die Interpretation zur Anwendung kommt (IAS 8.7).

 

Tz. 39

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Der Verbindlichkeitscharakter der Regelungen von Standards und Interpretationen ist unstrittig. Vor Verabschiedung der Änderungen von IAS 8 im Rahmen des im Mai 2008 verabschiedeten Improvements Project war nicht eindeutig geregelt, welchen Verbindlichkeitscharakter die Leitlinien (guidance) haben. Der IASB hat durch diese Änderungen klargestellt, dass Leitlinien dann und nur dann verbindlich anzuwenden sind, wenn sie als integraler Bestandteil des Standards bzw. der Interpretation gekennzeichnet sind (vgl. IAS 8.9 sowie IAS 8.BC15; vgl. auch Tz. 43). Zum Verbindlichkeitsgrad anderer Bestandteile von Standards und Interpretationen sowie von Practice Statements vgl. Tz. 65ff.

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