Tz. 49

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Leistungsverpflichtungen ("performance obligations") sind einerseits definiert als Leistungszusagen gegenüber einem Kunden zur Lieferung von eigenständigen ("distinct") Gütern oder Dienstleistungen bzw. Leistungsbündeln, andererseits als eine Reihe eigenständiger Güter oder Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen gleichen und auf gleiche Weise auf den Kunden übertragen werden (IFRS 15.22(a); IFRS 15 Appendix A). Letztere sind als einheitliche Leistungsverpflichtung ("single performance obligation") zu bilanzieren, wenn jede einzelne Leistungszusage zeitraumbezogen erfüllt und der Leistungsfortschritt mit der gleichen Methode gemessen wird (IFRS 15.23; IFRS 15.BC114). Hierzu zählen bspw. sich wiederholende Dienstleistungen, wie stundenweise durchzuführende Reinigungsleistungen oder regelmäßige Stromlieferungen im Rahmen eines Energieliefervertrags (IFRS 15.BC114). Sofern einzelne Leistungszusagen nicht die Definition der Eigenständigkeit erfüllen, sind sie mit anderen Gütern oder Dienstleistungen zu einem eigenständigen Leistungsbündel zusammenzufassen und ebenfalls als einheitliche Leistungsverpflichtung zu bilanzieren (IFRS 15.30). Dies kann auch zu einer einheitlichen Erfassung aller vereinbarten Güter und Dienstleistungen führen (IFRS 15.30). Die Aufteilung des Vertrags in einzelne Leistungsverpflichtungen hat jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erfolgen (IFRS 15.22).

 

Tz. 50

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Während die Behandlung von Mehrkomponentengeschäften bislang nur in IAS 11 für Fertigungsaufträge geregelt war, in IAS 18 hingegen nur rudimentär ausgeführt und in verschiedenen Interpretationen unterschiedlich konkretisiert wurde (vgl. Fürwentsches, 2010, S. 7–53; Pilhofer et al.,WPg 2010, S. 80 f.), sind die geschäftsvorfallunabhängigen Vorschriften des IFRS 15 zur Identifizierung und Aufteilung von Leistungsverpflichtungen auf jeden Kundenvertrag innerhalb des Anwendungsbereichs des IFRS 15 anzuwenden (vgl. Wüstemann/Wüstemann, WPg 2014, S. 932; Grote et al., Die neuen Vorschriften zur Umsatz- und Gewinnrealisierung (Teil 1), KoR 2014, S. 409). Obwohl das IASB mit den Neuregelungen keine wesentlichen Änderungen bei der Abgrenzung von Leistungsversprechen intendierte (IFRS 15.BC84; vgl. TRG, Agenda Paper No. 25, 2015, Tz. 8 f.), ist davon auszugehen, dass die deutlich konkreteren Regelungen – bspw. auch hinsichtlich der Erfassung von Marketingleistungen (vgl. Tz. 53) – im Vergleich zu der bisherigen Bilanzierungspraxis zu einer umfangreicheren Vertragsaufteilung führen (vgl. Schurbohm-Ebneth/Viemann, KoR 2015, S. 183; bereits Erchinger/Melcher, KoR 2010, S. 488; ferner EY, A closer look at the new revenue recognition standard, 2015, S. 50; KMPG, 2014, S. 27). Durch diese Art der Abgrenzung von Leistungsverpflichtungen erhofft sich das Board eine glaubwürdige Darstellung der Performance des Unternehmens bei der Übereignung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen (IFRS 15.BC85). Die Umsatzerfassung wird dadurch an die Erbringung der vertraglich vereinbarten und identifizierten Leistungsverpflichtungen gebunden (vgl. Grote et al., Die neuen Vorschriften zur Umsatz- und Gewinnrealisierung (Teil 1), KoR 2014, S. 409).

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