Tz. 91

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die CSRD führt durch Art. 1 Nr. 2 eine Legaldefinition des Begriffs "Nachhaltigkeitsberichterstattung" in die Art. 2 Nr. 17 der modifizierten Bilanzrichtlinie ein mit Verweis auf die Berichterstattung über Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte. Der Begriff Nachhaltigkeitsaspekte wird durch Art. 1 Nr. 2 definiert als Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren iSv. Art. 2 Nr. 24 der SFDR. Im Erwägungsgrund 8 der CSRD wird dargelegt, dass der Begriff der nichtfinanziellen Informationen aus Sicht von zahlreichen Organisationen, Initiativen und Fachleuten zu kurz greift, weil dieser impliziert, dass betreffende Informationen in finanzieller Hinsicht nicht relevant sein könnten.

Der inhaltliche Umfang der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch Bezugnahme auf die durch die nach Art. 1 der CSRD modifizierten Art. 19a, 29a und 29d der Bilanzrichtlinie konkretisiert. Art. 2 der CSRD nimmt Verweise in die Transparenzrichtlinie auf diese Art. der modifizierten Bilanzrichtlinie auf.

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