Auslandseinsatz: Compliance-Anforderungen kennen keine Grenzen

Viele Unternehmen pflegen Geschäftsbeziehungen weltweit. Der Kontakt findet zum größten Teil über Internet oder Telefon statt. Doch Mitarbeiter werden auch ins Ausland entsendet. Was ist dabei zu beachten?

Für jede Firma besteht eine gesetzliche Fürsorgepflicht, die Mitarbeiter, die ins Ausland geschickt werden, zu beraten. Erfolgt dies nicht, können Geschäftsführer und Firmenvorstände persönlich zur Verantwortung gezogen werden.

Mit ärztlichen Untersuchungen und Impfungen vor der Entsendung ins Ausland ist es nicht getan

Wichtig sind Beratungen zu folgenden Themen:

  • Rentenansprüche,
  • Krankenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Familienleistungen im Ausland sowie
  • Steuern.

Arbeiten im Ausland: Krankenkasse entscheidet, ob Endsendekriterien vorliegen

Personalverantwortliche müssen bedenken, dass die Krankenkasse darüber entscheidet, ob eine Entsendung und eine Ausstrahlung vorliegen oder nicht. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber bei einer Entsendedauer von mehr als einem Monat einen Entsendevertrag schriftlich abfassen.

Ein Prüfschema, ob eine Ausstrahlung vorliegt, finden Sie hier.

Compliance beim Arbeiten im Ausland: vertragliche Bedingungen vor der Abreise festlegen

Neben dem Arbeitsort sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:

  • Dauer der Auslandstätigkeit bzw. Entsendung,
  • Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
  • zusätzliches Entgelt und Sachleistungen durch den Auslandsaufenthalt,
  • Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

Vertragsbedingungen fürs Arbeiten im Ausland und für die Rückkehr

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich auch über folgende Vereinbarungen zu sprechen und die Ergebnisse schriftlich festzuhalten:

  • Beschreibung der Tätigkeit im Ausland,
  • Arbeitszeit,
  • Feiertage und Urlaub,
  • Gehaltskonto,
  • Trennungsentschädigung,
  • Ausgleich von Mehraufwendungen, wie Reisekosten, Umzugskosten, Unterkunft, Heimreisen,
  • zusätzliche Unfallversicherung,
  • Fortführung der betrieblichen Altersversorgung,
  • Weiterbeschäftigung und Art der Tätigkeit nach der Rückkehr,
  • Kostentragung bei vorzeitiger Rückkehr,
  • auf den Vertrag anwendbares Recht.
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