Gefährdungsbeurteilung bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Betreiber von mobilen Baumaschinen und -geräten müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Was dabei zu beachten ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Wer Risiken und Gefährdungen ermittelt, sorgt für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten. Auch Betriebsstörungen und Notfallsituationen kann er dadurch besser abschätzen. Letztlich geht es darum, jedes Risiko so gering wie möglich zu halten. Ist das Unfallrisiko trotzdem groß, müssen die Schutzmaßnahmen entsprechend hoch sein.

Vor der Beschaffung und spätestens vor dem erstmaligen Gebrauch

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass eine Gefährdungsbeurteilung gemacht und die Ergebnisse dokumentiert werden. Am besten sollte dies schon passieren, bevor Maschinen und Geräte angeschafft werden. Die Durchführung muss – spätestens vor dem erstmaligen Gebrauch – durch eine erfahrene und fachkundige Person erfolgen. Anhand der Ergebnisse werden dann das technische und organisatorische Schutzkonzept abgeleitet und wenn notwendig der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) festgelegt.

Risiken sind für jeden Zeitpunkt zu bestimmen

Dass es keine Standard-Gefährdungsbeurteilung geben kann, ist verständlich, wenn man sich die unterschiedlichen mobilen Arbeitsgeräte wie Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen, Ladekrane etc. vor Augen führt. Doch für alle ist u. a. die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens und die mögliche Verletzungsschwere einzuschätzen und zwar für jeden Zeitpunkt, also von der Montage der Maschine über ihren Gebrauch bis hin zur Instandhaltung.

Technische Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Typische Risiken beim Einsatz eines mobilen Arbeitsmittels sind das Anfahren, Überfahren oder Quetschen von Personen. Gegen diese mechanischen Gefährdungen können u. a. folgende Maßnahmen für mehr Sicherheit sorgen:

  • Schutzzäune und Leitplanken zur Trennung von Fußgängern und Arbeitsgeräten,
  • Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit,
  • akustische und optische Warneinrichtungen,
  • zusätzliche Spiegel,
  • Stoßfänger, Puffer oder Knautschzonen,
  • optimale Ausleuchtung der Arbeitsbereiche,
  • blendfreie LED-Scheinwerfer sowie
  • Kamera-Monitor-Systeme und 360-Grad-Kamera-Systeme.

Auch mitfahrende Bediener sind zu schützen

Wer auf einem Arbeitsgerät mitfährt muss vor Verletzungen oder Herausschleudern geschützt sein. Dabei kommen z. B. diese technischen Maßnahmen in Frage:

  • gepolsterte Oberflächen,
  • Gurtstraffer,
  • Airbags und
  • Rückhaltesysteme.

Spezifische Gefährdungen sind zu berücksichtigen

Bei anderen mobilen Arbeitsgeräten sind andere Maßnahmen notwendig. So brauchen z. B.

  • Hubarbeitsbühnen einen Not-Halt,
  • Funkfernsteuerungen eines Lkw-Ladekrans umlaufende Schutzbügel und Taster mit Kragen,
  • kippgefährdete oder rollende Güter beim Transport stufenweise zu öffnende Zurrmittel oder
  • Krane Stützeinrichtungen für die Standsicherheit bzw. gegen Umkippen.

Gefährdungsbeurteilungen schützen im Notfall auch den Arbeitgeber

Eine einmalige Gefährdungsbeurteilung reicht übrigens nicht aus. Die Schutzmaßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit regelmäßig, z. B. jährlich zu überprüfen. Auch dieses Prüfergebnis ist zu dokumentieren. Eine fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilung kann bei schweren Arbeitsunfällen zu rechtlichen Problemen führen.

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