Corona-Regeln der BGHW

Neben dem vom Bundesarbeitsministerium vorgestellten neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 raten die Berufsgenossenschaften zu branchenspezifischen Regelungen, um die Beschäftigten in den Betrieben wirksam vor dem Coronavirus zu schützen. Im Folgenden werden die Schutzmaßnahmen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) am Beispiel der Speditions- und Logistikunternehmen vorgestellt.

Logistikunternehmen sind wie kaum eine andere Branche mit der Außenwelt verbunden, ihre Mitarbeiter erhalten Waren aus aller Welt und sie selbst wiederum liefern Güter in alle Regionen der Erde. Das macht sie naturgemäß noch anfälliger für die Übertragung von Pandemien als Arbeitnehmer in Branchen mit weniger unmittelbaren überregionalen und internationalen Kontakten.

Um die Mitarbeiter dieser Branchen effektiv vor dem Coronavirus zu schützen, veröffentlichte die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) die folgenden Regelungen im Bereich der Arbeitsorganisation, der technischen Schutzmaßnahmen, der Arbeitsprozesse sowie der personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

Arbeitsorganisation, Arbeitsprozesse und technische Maßnahmen

  • Der Betrieb sollte auf Schichtsysteme umgestellt werden, damit im Fall einer Infektion eines Schichtarbeiters nur die Beschäftigten der betroffenen Schicht gefährdet wären. Beschäftigte der jeweiligen Schichten sollten streng voneinander getrennt werden, also auch in den Umkleide-, Sanitär-, und Pausenräumen und auf dem Weg zur und von der Arbeit.
  • Allen Arbeitnehmern sollten sanitäre Einrichtungen in nächster Nähe zu ihren Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen.
  • An Kommissionär-, Konfektionier- und Verpackungsarbeitsplätzen sollte wegen Einhaltung der Abstandsregeln nur jeder zweite Arbeitsplatz besetzt werden. Ist dies nicht möglich, sollten entweder die Abstände zwischen den Arbeitsplätzen vergrößert oder die Arbeitsplätze durch Plexiglaswände abgetrennt werden.
  • Betriebsfremde Fahrer sollten an Lade- und Verladestellen keinen direkten persönlichen Kontakt zu anderen Personen haben, weder zu Kollegen noch zu Kunden. Dazu sollten zum Beispiel Eingangs- und Ausgangskörbe für die Frachtpapiere installiert werden.
  • Auch betriebsfremdem Fahrpersonal sollte möglichst Zugang zu sanitären Anlagen im Unternehmen gewährt werden. Sollte dies die Unternehmensleitung nicht wünschen, dann sollte sie den Fahrern ersatzweise entweder fließendes Wasser, Seifenspender und Einmalhandtücher oder aber Desinfizierungsmittel zur Verfügung stellen.
  • Die Fahrerkabine sollte vor der Übernahme des Fahrzeugs durch einen anderen Fahrer ausgiebig gelüftet und Oberflächen mit fettlösenden Haushaltsreinigern gründlich gereinigt werden.  Die in der Fahrerkabine befindlichen Textilien sollten bei mindestens bei 60 Grad Celsius im unternehmenseigenen Waschautomaten gewaschen werden.

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

  • Sobald erste grippeähnliche Symptome auftreten, sollten Fahrer auf ihrer Tour einen Arzt anrufen und zwar über die europaweite Hotline des Vereins DocStop für Europäer e.V.. Diese Hotline (00800 03627867) vermittelt an einen Partnerarzt, der darüber entscheidet, ob ein sofortiger Termin in einem Abstrichzentrum oder einem Gesundheitsamt notwendig ist oder nicht.
  • Fahrer sollten bei längeren Fahrten unbedingt eigenen Proviant mitnehmen, um Außenkontakte in Restaurants oder Raststätten so gering wie möglich zu halten. Das Fahrpersonal sollte sich zudem vor Fahrtantritt informieren, wo es Versorgungsmöglichkeiten und sanitäre Anlagen gibt.
  • Bei den Schutzmaßnahmen im Warenlager ist das Abstandhalten besonders wichtig. Lassen sich Abstände nicht einhalten, so sollten Gesichtsschutzmasken getragen werden.

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutz