Corona-Regeln für die Nahrungsmittelwirtschaft und das Gastgewerbe (BGN)


Corona-Regeln der BGN

Der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard empfiehlt allgemeine Regelungen für den Infektionsschutz in Unternehmen. Branchenspezifische Ergänzungen der Berufsgenossenschaften helfen, diesen Standard umzusetzen. Die Schutzmaßnahmen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) werden im Folgenden am Beispiel der Fleischwirtschaft vorgestellt.

Wie keine andere Industriebranche sind die Schlachtbetriebe der Fleischwirtschaft im Zusammenhang mit der Coronakrise negativ in die Schlagzeilen und in die öffentliche Diskussion geraten. Ein Grund mehr für die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) die folgenden Regelungen für die Fleischwirtschaft im Bereich der Arbeitsorganisation, der technischen Schutzmaßnahmen, der Arbeitsprozesse sowie der personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu empfehlen.

Arbeitsorganisation, Arbeitsprozesse und technische Maßnahmen

  • Arbeitsplätze sollten regelmäßig gereinigt werden, das gilt insbesondere nach Schichtwechseln.
  • Die Betriebsräume sollten stets gelüftet werden. Bei natürlicher Lüftung ist der erforderliche Luftwechsel durch ausreichend häufiges Stoßlüften zu erzielen. Arbeitgeber sollten einen an die betrieblichen Erfordernisse angepassten Reinigungs- und Lüftungsplan für ihr Unternehmen umsetzen.
  • Die Abluftanlagen an beispielsweise Räucheranlagen, Frittiereinrichtungen oder Durchlauf-Bratstraßen sollten regelmäßig gereinigt und ihre Filter gewechselt werden. Die Vorgaben des Herstellers sollten unbedingt beachtet werden.
  • Die Wartung der Raumlufttechnik sollte durch eine Fachfirma vorgenommen werden, die mindestens zu den vorgeschriebenen Wartungsintervallen die Anlagen kontrolliert.
  • Unternehmen sollten ihren Beschäftigten verständlich machen, wie wichtig die Einhaltung der Hygienemaßnahmen für die Bekämpfung des Coronavirus ist. Dies gilt vor allem auch für ausländische Beschäftigte mit schlechten Deutschkenntnissen, die möglichst in ihren eigenen Landessprachen über den Hygieneschutz informiert werden sollten.
  • Bei den Arbeitsabläufen in allen betrieblichen Bereichen muss darauf geachtet werden, dass der Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen zwei Personen eingehalten werden kann. Ist dies nicht der Fall, müssen die Arbeitsabläufe dementsprechend umgestaltet werden. Zeitliche Entzerrung durch Schichtarbeit in kleinen Arbeitsteams sowie bei der Benutzung der Sanitär- und Pausenräume ist hier besonders zu empfehlen.
  • Im Bereich des Verkaufs kann der Sicherheitsabstand durch eine Zuweisung mehrerer fester Verkaufsposten (eigener Verkauf jeweils nur für Fleisch oder Wurst) sichergestellt werden.
  • Lauf- und Verkehrswege müssen breit genug sein, die Zahl der Personen bei der Benutzung von Aufzügen sollten so begrenzt werden, dass die notwendigen Abstände eingehalten werden können.
  • Genügender Abstand zwischen Kunden und Beschäftigten im Verkaufsbereich kann durch das Anbringen von Markierungen am Boden und Hinweisschildern an Theken und Kassen realisiert werden.
  • Als weiteres Mittel, um zwischen Kunden und Beschäftigten genügend Abstand herzustellen, sollten Abtrennungen an Verkaufstheken und Kassen installiert werden. Die Abtrennung muss ausreichend stabil, breit und hoch sein. Plexiglasscheiben sind hierzu besonders zu empfehlen.
  • In der Produktion eigenen sich als Abtrennungen zwischen einzelnen Arbeitsplätzen vor allem flexible, transparente Kunststoffvorhänge.
  • Für die Auslieferung und Abholung von Ware sollte sichergestellt werden, dass sich in jedem Fahrzeug nur eine Person befindet. Nach Möglichkeit sollte man jedem Fahrzeug immer nur einen bestimmten Mitarbeiter/Fahrer zuweisen.

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

  • Zusätzlich zur für die Fleischwirtschaft typischen Verwendung von Stech- und Schnittschutzkleidung sollten Chemikalienschutzhandschuhe und Schutzbrillen für die Handhabung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie spezielle Schutzkleidung für Reinigungsarbeiten bzw. Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern/ Hochdruckreinigern eingesetzt werden.
  • Wenn PSA für die oben genannten Tätigkeitsfelder nicht in ausreichender Anzahl vorhanden ist, sollten die Aufgaben einem begrenzten Personenkreis übertragen werden.
  • Werden Einweghandschuhe genutzt, sollten diese so ausgezogen werden, dass keine Kontamination der Hände erfolgt. Die Hände sind anschließend zu waschen und/oder zu desinfizieren,
  • Bei häufigem und intensivem Händewaschen liegt in der Regel Feuchtarbeit vor.  Dementsprechend sollte der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten eine spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutz