Corona-Regeln der BG Verkehr

Allgemeine Regelungen für den Infektionsschutz in Unternehmen enthält der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Dieser wurde im April vom Bundesarbeitsministerium vorgestellt. Doch zu welchen sektorspezifischen Regelungen raten die Berufsgenossenschaften/Unfallkassen darüber hinaus, um die Beschäftigten in den Betrieben wirksam vor dem Coronavirus zu schützen? Die Schutzmaßnahmen der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) werden im Folgenden am Beispiel der Abfallsammlung vorgestellt.

Die Abfallsammlung gehört ohnehin zu den Tätigkeitsfeldern, bei denen die Beschäftigten in einem hohen Maß gesundheitsgefährdenden Biostoffen wie Pilzen, Bakterien und Endotoxinen ausgesetzt sind. Um die Müllwerker effektiv vor dem Coronavirus zu schützen, veröffentlichte die Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr) die folgenden Regelungen im Bereich der Arbeitsorganisation, der technischen Schutzmaßnahmen, der Arbeitsprozesse sowie der personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

Arbeitsorganisation, Arbeitsprozesse und technische Maßnahmen

  • Im internen Bereich des Entsorgungsbetriebs (Betriebshof) sollten kleinere, feste Arbeitsteams mit der stets selben Personenzusammensetzung gebildet werden, deren Schichten zeitlich versetzt beginnen, um den Kontakt zwischen den Mitgliedern der einzelnen Teams auf ein Minimum zu reduzieren. Das gilt auch für die Nutzung von Pausen- und Sanitärräumen.
  • Die Beschäftigten sollten das Betriebsgelände unmittelbar vor der Arbeit betreten und danach schnellstmöglich wieder verlassen, um ein Zusammentreffen mehrerer Teams zu verhindern. Bei der Abfallsammlung sollten die Abfahrten der Fahrzeuge entzerrt werden.
  • Die Fahrer sollten nach Betreten des Betriebsgeländes sofort ihre Fahrzeuge besteigen und jeden persönlichen Kontakt mit anderen Angestellten vermeiden.
  • Der Lader sollte während der Sammelfahrt nicht im Fahrerhaus mitfahren, sondern wenn möglich ausschließlich auf dem Trittbrett.

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

  • Das Anlegen einer Gesichtsschutzmaske wird nicht empfohlen. Vielmehr besteht durch das häufige An- und Ablegen der Masken unter den hygienischen Bedingungen der Abfallsammlung eine erhebliche Infektionsgefahr. Zudem ist eine Gesichtsmaske bei der anstrengenden körperlichen Arbeit schwer die gesamte Arbeitszeit über zu tragen.
  • Wenn Gesichtsmasken doch von den Müllwerkern, speziell den Ladern, getragen werden, sollten sie über die gesamte Arbeitszeit nicht abgelegt werden. Dabei sollte die Gesichtsmaske vor Fahrtantritt mit gereinigten Händen angelegt und am Schichtende abgelegt und entsorgt werden. Somit wird die Gefahr der Kontamination beim mehrmaligen Auf- und Absetzen der Maske deutlich reduziert.
  • Auch während der Fahrt müssen die Müllwerker Möglichkeiten zum Händewaschen haben, beispielsweise durch Handwaschbecken am Fahrzeug oder Wasserbehälter mit Zapfhahn, Flüssigseife und Einmalhandtüchern.
  • Das Fahrerhaus sollte möglichst oft gelüftet werden, insbesondere dann, wenn ein Lader auf dem Mitfahrersitz mitfährt.
  • Die Deckel der Abfallsammelbehälter sollten stets geschlossen sein, die Müllwerker sollten nicht in die Behälter greifen, Abfälle nicht anfassen und Heruntergefallenes nur mit Schaufel oder Greifer bewegen.
  • Alle Kontaktflächen an und im Fahrzeug sollten regelmäßig mit fettlösenden Haushaltsreinigern und Einmaltüchern gereinigt werden. Haushaltsreiniger sind dabei Desinfektionsmitteln vorzuziehen.
  • Von Isopropanol und Ethanol enthaltenden Desinfektionsmitteln sollte man besonders im Fahrerhaus absehen, da durch sie zündfähige Gemische entstehen könnten. Auch von der Reinigung mit chlorhaltigen Reinigungsmitteln wird abgeraten, da sie in Kombination mit zum Beispiel Essigreinigern Chlorgas bilden können.
  • Handschuhe sollten die Beschäftigten vor dem Einstieg ins Fahrerhaus stets ablegen.

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Corona-Regeln für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutz