Die Corona-Regeln für die Lüftung von Arbeitsräumen (BGHM)


Corona-Regeln der BGHM

Nach der Vorstellung des neuen Arbeitsschutzstandards SARS-CoV-2, wurden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Empfehlungen zur branchenspezifischen Umsetzung ausgesprochen. Zu welchen sektorspezifischen Regelungen wird geraten, um die Beschäftigten in den Betrieben wirksam vor dem Coronavirus zu schützen? Die Schutzmaßnahmen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) werden im Folgenden am Beispiel der lüftungstechnischen Maßnahmen vorgestellt.

Mit einer guten Lüftung lassen sich Viren, Bakterien oder Schimmelpilze in der Raumluft deutlich reduzieren. Besonders der Kohlendioxidwert bildet dabei einen brauchbaren Maßstab, um zu beurteilen, ob ein Raum schlecht durchlüftet ist und die Luft als „verbraucht“ und „ungesund“ empfunden wird. Er steigt bei fehlender Lüftung abhängig von der Anzahl der im Raum anwesender Personen. Wird dieser Wert möglichst niedrig gehalten, zum Beispiel durch regelmäßiges Lüften oder durch effektive Lüftungsanlagen, kann gleichzeitig auch die Anzahl der in der Luft befindlichen Viren und Bakterien drastisch gesenkt werden.

Um die Mitarbeiter der Mitgliedsbetriebe effektiv vor dem Coronavirus zu schützen, veröffentlichte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) daher die folgenden Regelungen, die sich in erster Linie auf Büro-, Veranstaltungs- und Seminarräume beziehen, da hier in der Regel besonders viele Personen für längere Zeit auf engem Raum zusammensitzen.

Lüftung von Büro-, Seminar- und Sanitärräumen

  • Generell sollte der Aufenthalt in dicht besetzten und schlecht gelüfteten Räumen vermieden werden
  • Es sollte so viel Außenluft wie möglich in genutzte Räume eingebracht werden. Die Menge der benötigten Außenluft richtet sich nach der Personenzahl.
  • Räume sollten vor Benutzung mindestens 15 Minuten gelüftet werden. Räume sollte besonders dann durchlüftet werden, wenn sich dort zuvor andere Personen aufgehalten haben.
  • In Räumen ohne technische Lüftung sollten die Fenster wesentlich öfter als üblich geöffnet werden.
  • Die Lüftungsanlage sollte mindestens zwei Stunden vor und nach Benutzung des Gebäudes auf Nennleistung gefahren werden.
  • In Zeiten, in denen das Gebäude nicht genutzt wird bzw. leer steht, sollte die Lüftung mit abgesenkter Leistung weiterlaufen gelassen werden.
  • Bei CO2-gesteuerten Anlagen sollte ein Zielwert von 400 ppm eingestellt werden.
  • Der Umluftbetrieb zentraler Lüftungsanlagen sollte vermieden werden.
  • Lüftungsanlagen, die nur Raumluft umwälzen und konditionieren (Heizen, Kühlen, Befeuchten), sollten abgeschaltet werden.
  • Bei Klimaanlagen sind keine Änderungen der Arbeitspunkte (Heizen, Kühlen, Be- oder Entfeuchten) notwendig.
  • Rotationswärmetauscher sollten auf Leckagen zwischen Ab- und Zuluft geprüft werden.
  • Die Außenluftfilter sollten nur im Rahmen der planmäßigen Instandhaltung getauscht werden.
  • Beim Filterwechsel sollte der Schutz des Instandhaltungspersonals sichergestellt werden.
  • Die Lüftung in Toilettenräumen sollte dauerhaft laufen gelassen werden.

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Berufsgenossenschaft, Arbeitsschutz