Arbeitsunfähigkeit

Beratung durch die Krankenkassen auch ohne Einwilligung der Versicherten


ärgerliche Frau im Bett

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgelegt und will damit auch § 44 Abs 4 SGB V ändern. Krankenkassen dürfen ab 2027 arbeitsunfähige Versicherte auch ohne deren vorherige Zustimmung ansprechen.

Neben einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit mit reduziertem Krankengeld und einer verkürzten Frist nach einer Aufforderung zum Reha-Antrag konkretisiert die Neuregelung die Beratungspflicht der Krankenkassen gegenüber ihren arbeitsunfähigen Versicherten. Gleichzeitig schafft sie eine gesetzliche Grundlage dafür, mit arbeitsunfähigen Versicherten in Verbindung zu treten und die entsprechenden Sozialdaten zu verarbeiten. Versicherte sind berechtigt, der Kontaktaufnahme zu widersprechen. Die derzeit geltende Einwilligungslösung wird durch ein Widerspruchsrecht (Opt-out) ersetzt. Der Verwaltungsaufwand der Krankenkassen würde sich deutlich reduzieren.

Aktuelle Rechtslage: Einwilligung erforderlich

Arbeitsunfähige Versicherte haben Anspruch auf besondere Beratung und Hilfestellung. Hauptsächlich geht es darum, medizinische Leistungen zu koordinieren oder eine stufenweise Wiedereingliederung in den Beruf einzuleiten. Die Beratung kann beantragt werden, wird in der Praxis jedoch häufig aktiv von den Krankenkassen angeboten. Versicherte nehmen freiwillig teil. Eine Ablehnung hat für sie keine nachteiligen Folgen. Dabei gelten enge rechtliche Vorgaben: Vor einer Beratung müssen Versicherte schriftlich oder elektronisch über Inhalt, Zweck und Rechtsfolgen informiert werden. Erst wenn sie anschließend schriftlich oder elektronisch in die Beratung einwilligen, darf die Krankenkasse tätig werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Das soll sich ändern

Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen sind während der Arbeitsunfähigkeit und auch bereits vor dem Krankengeldbezug möglich. Eine Einwilligung der Versicherten ist hierfür nicht erforderlich. Der Kontakt darf ausschließlich erfolgen, um Leistungsansprüche zu prüfen oder Maßnahmen einzuleiten, die die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen können. Dabei dürfen sich die Krankenkassen auch telefonisch bei ihren Versicherten melden.

Beim ersten Kontakt sind Versicherte darüber zu informieren, dass weiteren Kontaktaufnahmen widersprochen werden kann. Nach einem Widerspruch sind weitere Kontakte durch die Krankenkassen nicht zulässig. Davon ausgenommen bleiben gesetzliche Verpflichtungen, denen die Krankenkassen nachkommen müssen.

Beratung ersetzt nicht die Mitwirkung

Die Beratung ist von den Mitwirkungspflichten arbeitsunfähiger Versicherter zu unterscheiden. Krankenkassen sind in bestimmten Fällen verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen. Versicherte müssen daran mitwirken und notwendige medizinische Maßnahmen zulassen oder unterstützen. Eine Begutachtung wird insbesondere veranlasst, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen oder weitere Maßnahmen zu prüfen sind, die die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen können.
 


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