Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, gelten für das Aufstellen v. a. folgende allgemeinen Forderungen[1]:

  • Behälter selbst sowie Räume und Bereiche im Freien mit ortsfesten Druckanlagen deutlich erkennbar und dauerhaft kennzeichnen;[2]
  • zum Schutz vor dem Eingriff Unbefugter: Anlagen umfrieden oder Armaturen einschließen, ggf. organisatorische Maßnahmen ergreifen;
  • gegen mechanische Einwirkungen, z. B. durch Fahrzeuge von außen schützen: Rammschutzvorrichtungen, Rammschutzbügel;
  • austretende Gase müssen gefahrlos abgeleitet werden;[3]
  • max. zu erwartende Betriebstemperatur berücksichtigen (s. Tab. 1);
  • nicht in Durchgängen, Durchfahrten, allgemein zugänglichen Fluren, Treppenräumen oder an Treppen von Freianlagen aufstellen;
  • Verkehrswege, Fluchtwege oder Zugänglichkeit dürfen nicht eingeschränkt werden;
  • ausreichende Abstände einhalten für z. B. Reinigung, Prüfung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zur Kühlung. Für Reinigung und Instandhaltung gilt: grundsätzlich mind. 1 m Abstand zum nächsten Behälter oder zu einer Wand;
  • für Prüfungen und Kontrollen zugänglich und Typenschild gut erkennbar;
  • allseitig zu besichtigen und von einem sicheren Stand aus bedienbar;
  • Verlagerung oder Neigung verhindern;
  • ggf. gegen Aufschwimmen sichern, z. B. durch Verankerung im Boden oder in den Seitenwänden, Abstützung gegen die Raumdecke oder Überdeckung (mind. 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb des leeren Behälters);
  • ausreichend umlüftet;
  • ggf. Boden aus nicht brennbaren Stoffen und frei von Öl und Fett.
 
Lage Bedingungen i. d. R. mind. zu erwartende Temperatur in ºC
oberirdisch ohne besonderen Schutz gegen Erwärmung 50
oberirdisch in Räumen oder mit besonderem Schutz gegen Erwärmung 40
erdgedeckt mind. 0,5 m Deckung 30

Tab. 1: Übersicht über mind. zu erwartende Temperaturen in Abhängigkeit von der Lage der ortsfesten Druckanlagen (bei unter Druck verflüssigten Gasen)

Für Räume, in denen ortsfeste Druckanlagen für Gase aufgestellt sind, gelten u. a. folgende Forderungen:

  • grundsätzlich mit selbst schließenden Türen;
  • aus schwer entflammbaren oder nicht brennbaren Bauteilen (gilt nicht für Fenster und sonstige Verschlüsse von Öffnungen in Außenwänden);
  • von anderen Räumen mit Feuerwiderstandsdauer von mind. 30 min abgetrennt (von angrenzenden Räumen mit erhöhter Brandgefährdung grundsätzlich mind. 90 min);
  • keine anderweitige Nutzung, wenn Gefährdungen für Druckgasbehälter entstehen können;
  • ausreichend be- und entlüftet, i. d. R. erfüllt bei natürlicher Lüftung (Lüftungsöffnungen ins Freie und Gesamtquerschnitt mind. 1/100 der Bodenfläche) oder technischer Lüftung (mind. 2-facher Luftwechsel pro Stunde).

Für das Aufstellen im Freien legt Abschn. 4.5.3, für erdgedeckte ortsfeste Druckgasbehälter Abschn. 4.6 TRBS 3146/TRGS 746 zusätzliche Forderungen fest.

 
Achtung

Eigenschaften des Gases beachten

Entzündbare Gase (Abschn. 4.4.3 TRBS 3146/TRGS 746)

Wegen Brand- und Explosionsgefahr müssen zusätzliche Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden, wenn ortsfeste Druckgasanlagen entzündbare Gase enthalten.

Maßnahmen sind v. a.

  • explosionsgefährdete Bereiche festlegen,
  • Explosionsschutz nach TRBS 2152/TRGS 720,
  • elektrostatische Aufladungen vermeiden (TRGS 727).

Es gelten u. a. besondere Anforderungen an Räume und Trennwände sowie Rohrleitungsanschlüsse. Gefordert werden u. a. Überfüllsicherung oder gleichwertiges System, Meldeeinrichtungen für Brand- und Explosionsgefährdungen, Gaswarneinrichtungen sowie ein Not-Aus-System und Meldung an eine ständig besetzte Stelle.

Akut toxische Gase (Abschn. 4.4.4 TRBS 3146/TRGS 746)

Für Gase der Kategorie 1 bis 3 wie z. B. Phosphorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Carbonylchlorid, Fluor oder Cyanwasserstoff sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, u. a.:

  • Lagermengen möglichst klein halten und Druckanlagen bevorzugt in besonderen Räumen aufstellen;
  • Bereiche mit möglicher Gefährdung nach Anhang 1 TRBS 3146/TRGS 746 festlegen;
  • Zugang nur für fachkundige und besonders unterwiesene Personen erlauben (Hinweis und Warnung anbringen);
  • Freisetzung von Gasen verhindern: Absperrungen und Rohrleitungsanschlüsse vorsehen;
  • Überfüllsicherung oder gleichwertiges System;
  • ausgetretenes Gas muss gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen und beseitigt werden;
  • Not-Aus-System und Meldung an eine ständig besetzte Stelle;
  • Meldeeinrichtungen bei Gefährdung (Telefon, Funkgerät, Gefahrenmelder);
  • geeignete Atemschutzgeräte und ggf. Körperschutzmittel bereithalten;
  • ggf. Schutzraum einrichten.

Gase schwerer als Luft oder tiefgekühlt verflüssigte Gase (Abschn. 4.5.2 TRBS 3146/TRGS 746)

Anforderungen an Räume zum Aufstellen von ortsfesten Druckanlagen sind dann:

  • keine offenen Kanäle,
  • keine gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufe,
  • keine offenen Schächte,
  • keine Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen.

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