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(1) An Füllanlagen zum Füllen entzündbarer Gase aus Fahrzeugbehältern muss eine Einrichtung zum Erden der Fahrzeugbehälter vorhanden sein, ausgenommen Eisenbahnkesselwagen, bei denen sichergestellt ist, dass sie über das Gleis ausreichend geerdet sind.

 

(2) Ortsfeste Druckgasbehälter für verflüssigte entzündbare Gase müssen so ausgerüstet sein, dass ein Überfüllen sicher verhindert wird. Diese Forderung ist insbesondere durch den Einbau einer geeigneten Überfüllsicherung erfüllt.

 

(3) Zur Verhinderung der Freisetzung von Gasen müssen Rohrleitungsanschlüsse an ortsfesten Druckgasbehältern wie folgt ausgerüstet sein:

 

1.

Jede erste Absperrarmatur zu weiterführenden Rohrleitungen muss gefahrlos betätigt werden können.

 

2.

Stutzen ohne angeschlossene Rohrleitung müssen

 

a)

auch bei eingebauten Armaturen blindgesetzt oder

 

b)

als nicht lösbare Verbindungen ausgeführt sein.

 

3.

An Probenahmestellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die sichergestellt ist, dass betriebsbedingt nur geringe, zu keiner Gefährdung führenden Gasmengen austreten können, z. B. indem Probenahmeöffnungen mit zwei hintereinander geschalteten Absperrarmaturen ausgerüstet und mit einem entsprechend klein dimensionierten Querschnitt ausgelegt sind.

 

4.

Bei Rohrleitungen zu MSR-Sicherheitseinrichtungen müssen

 

a)

sowohl an der Gas- als auch an der Flüssigphase eine Handabsperrarmatur vorhanden sein und

 

b)

die Handabsperrarmaturen so beschaffen sein, dass sie bei den im Brandfall zu erwartenden Temperaturen in erforderlichem Maße funktionsfähig bleiben.

 

5.

Die Entwässerungsanschlüsse müssen auch bei eingebauten Armaturen blindgesetzt sein.

 

(4) An Füllanlagen für entzündbare Gase im flüssigen Zustand müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen bei Schäden an beweglichen Füllleitungen ein Austreten von flüssigem Gas schnell unterbunden werden kann. Die Einrichtungen müssen entweder selbsttätig ansprechen oder gefahrlos aus sicherer Entfernung betätigt werden können. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn

 

1.

eine Schnellschlussarmatur am Druckgasbehälter auf Fahrzeugen, z. B. als Bodenventil ausgeführt, und

 

2.

eine zweite Schnellschlussarmatur an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung zu den Anlagenteilen oder der fest verlegten Rohrleitung zum ortsfesten Druckgasbehälter vorhanden ist. Diese zweite Schnellschlussarmatur kann auch eine Rückschlagarmatur sein.

 

(5) Wenn durch störungsbedingte Gasfreisetzung entzündetes Gas den ortsfesten Druckgasbehälter, seine Stützen oder seine Standzarge befeuern kann, ist ein ausreichender Schutz gegen Selbstbefeuerung erforderlich. Aus diesem Grund müssen Druckgasbehälter für entzündbare Gase so aufgestellt und ausgerüstet sein oder geschützt sein, dass eine Freisetzung von Gas nicht zu einem Brand führen kann, durch den der Druckgasbehälter in Gefahr drohender Weise erwärmt wird. Die erforderlichen Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Sie können z. B. aus einer geeigneten Kombination der nachfolgenden Maßnahmen bestehen:

 

1.

Die Entnahme erfolgt aus der Gasphase des ortsfesten Druckgasbehälters.

 

2.

Alle Armaturen der Füll- und Entnahmeleitungen mit Anschluss an die flüssige Phase sind außerhalb der senkrechten Projektion des Behältermantels angeordnet, die Leitungen zwischen Druckgasbehälter und Armaturen sind ohne lösbare Verbindung ausgeführt und die Armaturen

 

a)

haben mindestens einen Abstand von 5 m von der senkrechten Projektion des Behältermantels oder

 

b)

sind durch eine Schutzwand gemäß Nummer 4.5.3.1.2 von dem Druckgasbehälter abgeschirmt; anstelle der Schutzwand kann auch ein Armaturenschrank eingesetzt werden, wenn damit die gleiche Schutzwirkung erzielt wird.

 

3.

Die Beschaffenheit des Bodens am Aufstellort unter den Armaturen bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen entspricht Nummer 4.5.3 Absatz 3.

 

4.

Es wurde eine der Maßnahmen Brandschutzisolierung, Wasserberieselung oder Erddeckung getroffen.

 

5.

Die Wasserberieselungsrate der stationären Einrichtungen wird nach Nummer 4.5.3.1.4 aufgebracht.

 

6.

An erdgedeckten Druckgasbehältern, sofern in ihren Domschächten Armaturen mit Anschluss an die Flüssigphase angeordnet sind,

 

a)

können die Domschächte mit Wasser oder Schutzgas geflutet werden oder

 

b)

müssen die Behälterwandung innerhalb des Domschachtes mit einer Brandschutzisolierung versehen sein.

 

(6) Flanschverbindungen müssen ausreichend gegen die Folgen einer Wärmestrahlung geschützt sein, z. B. durch Verwendung von Dichtungswerkstoffen, die nachweislich bei einer Temperatur von 620 °C bis zu 30 min wärmebeständig bleiben.

4.4.3.1 Zusätzliche Ausrüstung von Druckanlagen für mehr als 3 t entzündbarer Gase

 

(1) Vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung von ortsfesten Druckgasbehältern für verflüssigte entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 3 t muss eine fernbetätigbare Absperrarmatur vorhanden sein. In Füllleitungen ≤ DN 50 darf anstelle der fernbetätigbaren Absperrarmatur eine Rückschlagarmatur eingebaut sein.

 

(2) Bei ortsfeste...

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