Zusammenfassung

 
Begriff

Neben ortsbeweglichen Druckgasbehältern (z. B. Gasflaschen, Aerosol- und Druckgaspackungen) gibt es auch ortsfeste Druckgasbehälter, die selbst ortsfeste Druckanlagen für Gase oder Teil derartiger Druckanlagen sein können.

Ortsfeste Druckanlagen für Gase schließen alle druckbeaufschlagten Anlagenteile ein, der Mindestumfang besteht aus einem überwachungsbedürftigen Anlagenteil. Sie können auch nicht überwachungsbedürftige druckbeaufschlagte Arbeitsmittel beinhalten (s. Abschn. 2.1 TRBS 1201 Teil 2). Neben ortsfesten Druckgasbehältern, Füllanlagen, verbindenden Rohrleitungen und Ausrüstungsteilen können sie auch ortsbewegliche Druckgasbehälter beinhalten, wie dies z. B. bei Füllanlagen zum Füllen von Gasflaschen der Fall ist (Abschn. 2 TRBS 3146/TRGS 746). Ortsfeste Druckanlagen für Gase sind z. B.:

  • Druckbehälteranlagen, z. B. ortsfeste Feuerlöschanlagen,
  • Dampfkesselanlagen,
  • ortsfeste Druckgasbehälter, z. B. Gastanks.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten v. a. folgende Regelungen:

Für Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen gelten zusätzlich:

  • TRBS 2152/TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines"
  • TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische, Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" (ersetzt TRBS 2152 Teil 3)
  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken" (ersetzt TRBS 2152 Teil 4)
  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"

Für ortsfeste Druckanlagen, z. B. an Tankstellen oder Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen, gilt die TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen".

1 Gefahren

Welche Gefährdungen sich ergeben, hängt i. W. von der Art der Druckanlage, den Eigenschaften des verwendeten Gases und dem Aufstellort ab. Mögliche Gefahren sind u. a.

  • Überfüllung,
  • unkontrollierter Gasaustritt,
  • Beschädigung der Anlage durch mechanische Einwirkung von außen,
  • Betriebsstörung,
  • Brand,
  • Explosion.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Gefährdungen beim Errichten, Aufstellen, Befüllen, Lagern, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren ortsfester Druckanlagen für Gase beurteilt und wirksame Maßnahmen festgelegt werden.[1]

2 Schutzmaßnahmen

2.1 Ausrüstung

Anforderungen an die Ausrüstung ortsfester Druckanlagen für Gase bzw. Druckgasbehälter sind v. a.[1]:

  • Korrosionsschutz an gefährdeten Stellen (z. B. Wandungen) durch Beschichtung oder Isolierung;
  • Entwässerungsanschlüsse ggf. gegen Einfrieren schützen;
  • ggf. mit Sicherheitsventilen oder automatisch gesteuerten Sicherheitseinrichtungen ausrüsten, z. B. wenn Druckanstieg über max. zulässigen Betriebsdruck oder Erwärmung verflüssigter Gase durch Wärmestrahlung nicht auszuschließen ist;
  • unzulässigen Druckanstieg durch Überfüllung (MSR-Sicherheitseinrichtungen, z. B. nach AD 2000-Merkblatt A 6) oder durch andere Druckerzeuger wie Pumpen oder Heizung (Sicherheitsdruckbegrenzer und MSR-Sicherheitseinrichtungen) vermeiden.

2.2 Aufstellen

Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, gelten für das Aufstellen v. a. folgende allgemeinen Forderungen[1]:

  • Behälter selbst sowie Räume und Bereiche im Freien mit ortsfesten Druckanlagen deutlich erkennbar und dauerhaft kennzeichnen;[2]
  • zum Schutz vor dem Eingriff Unbefugter: Anlagen umfrieden oder Armaturen einschließen, ggf. organisatorische Maßnahmen ergreifen;
  • gegen mechanische Einwirkungen, z. B. durch Fahrzeuge von außen schützen: Rammschutzvorrichtungen, Rammschutzbügel;
  • austretende Gase müssen gefahrlos abgeleitet werden;[3]
  • max. zu erwartende Betriebstemperatur berücksichtigen (s. Tab. 1);
  • nicht in Durchgängen, Durchfahrten, allgemein zugänglichen Fluren, Treppenräumen oder an Treppen von Freianlagen aufstellen;
  • Verkehrswege, Fluchtwege oder Zugänglichkeit dürfen nicht eingeschränkt werden;
  • ausreichende Abstände einhalten für z. B. Reinigung, Prüfung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zur Kühlung. Für Reinigung und Instandhaltung gilt: grundsätzlich mind. 1 m Abstand zum nächsten Behälter oder zu einer Wand;
  • für Prüfungen und Kontrollen zugänglich und Typenschild gut erkennbar;
  • allseitig zu besichtigen und von einem sicheren Stand aus bedienbar;
  • Verlagerung oder Neigung verhindern;
  • ggf. gegen Aufschwimmen sichern, z. B. durch Ve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge