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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel TRGS 727 beruht auf der BGR 132 des Fachausschusses Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Inhalte der BGR 132 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als TRGS in sein Regelwerk übernommen.

Dem Fachbereich Rohstoffe und Chemische Industrie obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 727. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachbereich Rohstoffe und Chemische Industrie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.

Verzeichnis der Beispiele

1 Beschichten und Bedrucken isolierender Folien

2 Befüllen mittelgroßer Behälter

3 Befüllen und Entleeren von Rigid Intermediate Bulk Containern (RIBC) in Zone 1

4 Befüllen von Fässern in Zone 1

5 Befüllen kleiner Kunststoffkanister in Zone 1

6 Schläuche zum Transport von Flüssigkeiten mit niedriger Leitfähigkeit durch Zone 1, die verursacht ist durch Gefahrstoffe der Explosionsgruppen IIA und IIB

7 Abluftsysteme in Bereichen der Zone 1

8 Funkenentladungen an einem isolierten Metalltrichter

9 Befüllen isolierender Kunststoffsäcke mit Schüttgut in Zone 21 oder 22

10 Pneumatische Förderung brennbarer Schüttgüter

11 Schläuche zum pneumatischen Transport nicht brennbarer Schüttgüter durch Zone 1, die verursacht ist durch Gefahrstoffe der Explosionsgruppen IIA und IIB

12 Schläuche zum pneumatischen Transport brennbarer Schüttgüter

13 Erdung in Zone 1

14 Funkenentladungen

15 Büschelentladungen und Koronaentladungen

16 Gleitstielbüschelentladungen

17 Schüttkegelentladungen

Symbollegende

Formelzeichen und Einheiten

Formelzeichen Bezeichnung Einheit
t Zeit, Verweilzeit s
RE Ableitwiderstand Ω
RD Durchgangswiderstand Ω
d Durchmesser mm
UD Durchschlagspannung V
ε0 Elektrische Feldkonstante (8,854 · 10-12) As/Vm
A Fläche m², cm²
VF Flüssigkeitsdurchsatz l/s
N Geometriefaktor
v Geschwindigkeit m/s
C Kapazität F
ρ Ladungsdichte C/m³
L Länge m, mm
κ Leitfähigkeit S/m
W maximale umgesetzte Energie J
WSKE maximale zu erwartende Äquivalentenergie einer Schüttkegelentladung mJ
WGBE maximale zu erwartende Energie einer Gleitstielbüschelentladung J
Q Menge der Ladung auf einem Leiter C
MZE Mindestzündenergie mJ
MZQ Mindestzündladung nC
σ Oberflächenladungsdichte C/m²
RO Oberflächenwiderstand Ω
εr Relative Permittivitätszahl (früher Dielektrizitätszahl)
τ Relaxationszeit s
D Schichtdicke mm, μm
dm/dt Massenstrom kg/s
R□ spezifischer Oberflächenwiderstand Ω
ρ spezifischer Widerstand, spezifischer Durchgangswiderstand Ωm
RST Streifenwiderstand Ω
I Stromstärke A
T Temperatur °C
V Volumen m³, Liter
s Wandstärke mm
R Widerstand Ω

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen und für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren.

Hinweis:

Liegt aufgrund getroffener Maßnahmen, z. B. Inertisierung, keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vor, sind Maßnahmen nach dieser Technischen Regel nicht notwendig.

 

(2) Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV von einer Zoneneinteilung abzusehen, sind grundsätzlich die gemäß dieser technischen Regel für die Zone 0 bzw. 20 angegebenen Schutzmaßnahmen zu treffen. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn diese in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 9 GefStoffV begründet festgelegt werden.

 

(3) Diese Technische Regel findet sinngemäß auch Anwendung auf die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren explosionsfähiger Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen oder mit anderen Reaktionspartnern als Luft sowie in anderen reaktionsfähigen Systemen.

Hinweis:

Andere als atmosphärische Bedingungen sind z. B. erhöhter Druck, erhöhte Temperatur oder erhöhter Sauerstoffgehalt. Andere Reaktionspartner als Luft sind z. B. Chlor oder Stickoxide. Andere reaktionsfähige Systeme enthalten z. B. chemisch instabile Stoffe, wie Peroxide und Ethylenoxid. Sie benötigen keinen weiteren Reaktionspartner.

 

(4) Diese Technische Regel kann sinngemäß auch angewendet werden, um elektrostatische...

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