Zusammenfassung

 
Begriff

Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Druckgasbehälter sind u. a.

  • ortsbewegliche Druckgeräte i. S. der ODV, z. B. Gasflaschen
  • einfache Druckbehälter i. S. der 6. ProdSV in Abhängigkeit vom Druck
  • Druckgeräte i. S. der 14. ProdSV als Teil einer Druckanlage.

Nach Abschn. 4 Anhang 2 BetrSichV gehören sie zu den sog. Druckanlagen.

Sie werden in Handwerk, Gewerbe und Industrie eingesetzt und im Handel zum Verkauf bereitgehalten. Man unterscheidet ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten v. a. folgende Regelungen:

Für Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen gelten zusätzlich:

  • TRBS 2152/TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines"
  • TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" (ersetzt TRBS 2152 Teil 3)
  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken" (ersetzt TRBS 2152 Teil 4)
  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"

1 Ortsbewegliche Druckgasbehälter

Ortsbewegliche Druckgasbehälter sind z. B. Aerosol- und Druckgaspackungen (umgangssprachlich als Sprüh- oder Spraydosen bezeichnet) sowie Gasflaschen (Einwegflaschen oder wiederbefüllbare Flaschen), sie finden häufig Anwendung.

Daneben gehören zu den ortsbeweglichen Druckgasbehältern u. a. auch:

  • Druckgefäße, wie Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter, Flaschenbündel,
  • Tanks,
  • Batteriefahrzeuge/-wagen,
  • Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC).

2 Ortsfeste Druckgasbehälter

Ortsfeste Druckanlagen für Gase schließen alle druckbeaufschlagten Anlagenteile ein, der Mindestumfang besteht aus einem überwachungsbedürftigen Anlagenteil. Sie können auch nicht überwachungsbedürftige druckbeaufschlagte Arbeitsmittel beinhalten (s. Abschn. 2.1 TRBS 1201 Teil 2). Neben ortsfesten Druckgasbehältern, Füllanlagen, verbindenden Rohrleitungen und Ausrüstungsteilen können sie auch ortsbewegliche Druckgasbehälter beinhalten, wie dies z.  B. bei Füllanlagen zum Füllen von Gasflaschen der Fall ist (Abschn. 2 TRBS 3146).

Ortsfeste Druckanlagen für Gase sind z. B.:

  • Druckbehälteranlagen, z. B. ortsfeste Feuerlöschanlagen,
  • Dampfkesselanlagen,
  • ortsfeste Druckgasbehälter, z. B. Gastanks.

Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie der Umwelt ergeben sich bei Umgang, Transport und Lagerung ortsbeweglicher Druckgasbehälter bzw. beim Errichten, Aufstellen, Befüllen, Lagern, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren ortsfester Druckanlagen für Gase. Besonders Brand und Explosion müssen wirksam verhindert werden.

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