Vorbemerkungen

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von

 

1.

Ortsbeweglichen und ortsfesten Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV

 

2.

Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV sowie

 

3.

der Kombination einer Tankstelle mit einer oder mehreren Gasfüllanlagen (Betankungsanlage)

für Landfahrzeuge. Die beschriebenen Maßnahmen dienen dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen.

 

(2) Diese Technische Regel behandelt dabei auch

 

1.

die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung der unter Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Anlagen und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere den überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, und

 

2.

die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 BetrSichV.

 

(3) An Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas (LNG) werden in der Regel mehr als 3 t Flüssigerdgas in oberirdischen Behältern gelagert, daher enthält diese Technische Regel keine Anforderungen an Lagerbehälter für Flüssigerdgas mit einer Lagermenge kleiner 3t. Aus brandschutztechnischen Gründen ist es nicht möglich, derartig große Lagerbehälter mit anderen Gasfüllanlagen oder Tankstellen in räumlicher Nähe zu betreiben. Die grundlegenden Anforderungen dieser TRBS/TRGS gelten gleichermaßen auch für Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas, sofern nicht anderweitig festgelegt. Die speziellen Anforderungen an die Lagerung von Flüssigerdgas in oberirdischen Behältern sowie spezielle Anforderungen an die Bauausführung von Gasfüllanlagen für Flüssigerdgas sind separat im Anhang 1 zu dieser TRBS/TRGS aufgeführt.

 

(4) Anhang 2 enthält zusätzliche Anforderungen an die Montage, die Installation und den Betrieb von Einrichtungen der Elektromobilität, die in räumlicher Nähe zu Tankstellen und Gasfüllanlagen errichtet werden.

 

(5) Anhang 3 enthält zusätzliche Anforderungen an die Bauausführung und den Betrieb von mobilen Gasfüllanlagen für Wasserstoff.

 

(6) Wenn an Gasfüllanlagen für gasförmigen oder flüssigen Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff (GH2, LH2, CcH2) mehr als 3 t Wasserstoff in oberirdischen Behältern gelagert werden, gelten die grundlegenden Anforderungen dieser TRBS/TRGS für Gasfüllanlagen für Wasserstoff mit einer Lagermenge von höchstens 3 t in oberirdischen Behältern gleichermaßen auch für Gasfüllanlagen für Wasserstoff mit einer Lagermenge von mehr als 3 t bis 50 t. Darüber hinaus sind für solche Anlagen unter Berücksichtigung der gelagerten Menge zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

(7) Diese Technische Regel enthält auch die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die den vom Betrieb von Tankstellen und Gasfüllanlagen ausgehenden Brand-, Explosions- sowie Druckgefährdungen für Beschäftigte und andere Personen wirksam begegnen. Auf TRBS 2141 wird zusätzlich verwiesen.

 

(8) Sie enthält auch Anforderungen an Anlagen zur Lagerung und Abfüllung anderer brennbarer Flüssigkeiten, wie Diesel, Altöl und Heizöl sowie Flüssiggas für Heizzwecke, einschließlich deren Lagerbehälter, soweit sie sich im engen räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit Tankstellen oder Gasfüllanlagen befinden.

 

(9) Diese Technische Regel gilt nicht für Flugfeldbetankungsanlagen sowie für ortsbewegliche Anlagen für die Betankung von Landfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten.

 

(10) Anforderungen anderer Rechtsbereiche, wie Gewässerschutz, insbesondere die Regelungen in Wasserschutzgebieten oder Immissionsschutz, insbesondere bei der Lagerung von Flüssiggas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff in Mengen ab drei Tonnen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz, bleiben unberührt.

 

(11) In Ergänzung der in dieser Technischen Regel beschriebenen Schutzmaßnahmen können für bestimmte Anwendungsfälle spezifische Hilfestellungen herangezogen werden. Legt der Arbeitgeb...

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