(1) Besonders korrosionsgefährdete Stellen von ortsfesten Druckgasbehältern, wie z. B. die Wandungen im Bereich von Auflagesätteln, Pratzen und unter Wärmedämmungen sowie Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen von außen unterliegen und deren Werkstoffe nicht hinreichend korrosionsbeständig sind, müssen in besonderer Weise gegen Korrosion geschützt sein, z.B. durch Beschichtungen oder Isolierungen.

 

(2) Entwässerungsanschlüsse von ortsfesten Druckanlagen für Gase müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein, z.B. durch Beheizung der Entwässerungseinrichtungen oder durch eine zweckentsprechende Konstruktion, die verhindert, dass sich Wasser im Anschlussstutzen sammelt bzw. das Einfrieren von Wasser im Anschluss Schäden hervorrufen kann.

 

(3) Wenn ein Ansteigen des Drucks über den maximal zulässigen Betriebsdruck nicht ausgeschlossen werden kann, müssen ortsfeste Druckanlagen für Gase mit Sicherheitsventilen mit ausreichendem Ausflussmassenstrom ausgerüstet sein.

 

(4) Wenn eine Erwärmung von verflüssigten Gasen durch Wärmestrahlung über die Behälterwandung über die zulässige Betriebstemperatur (und damit ein Überschreiten des maximal zulässigen Betriebsdrucks) möglich ist, so ist der abzuführende Massenstrom durch das Sicherheitsventil entsprechend dem Wärmeeintrag zu bemessen und es ist sicherzustellen, dass beim Ansprechen des Sicherheitsventils keine zusätzliche Gefährdung auftritt, siehe dazu Anhang 2.

 

(5) Ortsfeste Druckanlagen für Gase dürfen an Stelle von Sicherheitsventilen mit einem System von automatisch gesteuerten Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein. Bei der Gefahr der Selbstbefeuerung (entzündbare Gase) gilt Satz 1 nur, wenn eine Erddeckung vorgesehen ist. Wenn in der Umgebung eine erhöhte Brandgefährdung besteht, gilt Satz 1 nur, wenn geeignete Brandschutzmaßnahmen (Schutzwand oder Erddeckung) vorhanden sind.

 

(6) Bei erdgedeckten ortsfesten Druckgasbehältern für verflüssigte Gase, bei denen unzulässiger Druckaufbau nur entstehen kann durch

 

1.

Erwärmung von außen,

 

2.

Überfüllung oder

 

3.

Pumpen- oder Kompressorendruck

kann auf den Einsatz eines Sicherheitsventils verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Erddeckung bei Lagerbehältern

  • allseitig unter Erdgleiche: mindestens 0,5 m,
  • nicht allseitig unter Erdgleiche: mindestens 1 m, wobei als Bemessungsgrundlage für den Lagerbehälter der Betriebsdruck entsprechend einer Bezugstemperatur von 40 °C angesetzt wird,
 

b)

redundante Sicherung gegen Überfüllung,

 

c)

redundanter Sicherheitsdruckbegrenzer, der bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes den Füllvorgang unterbricht,

 

d)

ausreichender Schutz des Domschachtes für den Brandfall, z. B. Brandschutzisolierung, Möglichkeit zum Fluten des Domschachtes.

 

(7) Zur Vermeidung von unzulässigem Druckanstieg durch Überfüllung sind entsprechende Mess-, Steuer- und Regel-Sicherheitseinrichtungen (MSR-Sicherheitseinrichtungen), z. B. nach AD 2000-Merkblatt A 6, erforderlich.

 

(8) Zur Vermeidung von unzulässigem Druckanstieg durch andere Druckerzeuger, wie z. B. durch Pumpen, Heizung oder Inertgasüberlagerung, sind Sicherheitsdruckbegrenzer und MSR-Sicherheitseinrichtungen, z. B. nach AD 2000-Merkblatt A 6, erforderlich.

 

(9) Messeinrichtungen zur Überwachung des Drucks müssen zuverlässig und im Rahmen der zulässigen Toleranzen anzeigen. Der Anzeigebereich muss den zu messenden Werten angepasst sein.

 

(10) Füllanschlüsse müssen so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass Verwechslungen der zu füllenden Gase hinreichend sicher verhindert sind und eine technisch dichte Verbindung hergestellt werden kann.

 

(11) Oberirdische Rohrleitungen sind außerhalb der Verkehrsbereiche zu verlegen und müssen leicht zugänglich sein. Sie müssen so verlegt sein, dass sie ihre Lage nicht unzulässig verändern können.

 

(12) Für Rohrleitungen sind möglichst wenige lösbare Verbindungen zu verwenden. Vorhandene lösbare Verbindungen müssen für Prüfungen und Kontrollen zugänglich sein. Sicherheitsrelevante Absperreinrichtungen müssen leicht zu bedienen sein.

 

(13) Rohrleitungen und Zwischen- oder Kupplungsstücke müssen gefahrlos entspannt werden können. Zur Beurteilung, ob bei der Entspannung gefahrlose Ableitung erfolgt, sind z.B. die örtlichen Gegebenheiten, Art, Zustand und Menge des Gases, maximal anfallender Massenstrom sowie Lage und Richtung der Ausblaseöffnungen zu berücksichtigen.

 

(14) Erforderlichenfalls sind Anlagenteile von Füllanlagen zu kapseln, damit eine Objektabsaugung und gefahrlose Beseitigung freigesetzter Gase erfolgen kann.

 

(15) Füllanschlüsse sollen im Freien angeordnet sein; hiervon kann abgewichen werden, wenn während des Füllvorganges besondere Lüftungsmaßnahmen getroffen werden, z. B. Einschalten von zusätzlicher technischer Lüftung oder Öffnen von Türen und Fenstern, die ins Freie führen. Für Füllanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1 siehe Nummer 4.5.2 Absatz 13.

 

(16) Ausrüstungsteile, die bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb funktionsfähig bleiben m...

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