(1) Erdgedeckte ortsfeste Druckgasbehälter müssen untereinander, zu Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- und Gasleitungen und elektrischen Kabeln einen Mindestabstand haben. Dieser Abstand muss bei nebeneinander liegenden Druckgasbehältern mindestens 40 cm und zu Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- und Gasleitungen und elektrischen Kabeln mindestens 80 cm betragen.

 

(2) Es müssen Markierungen (z. B. im Domschacht) vorhanden sein, die die Lage des ortsfesten Druckgasbehälters angeben. Diese Markierungen müssen auch oberirdisch sichtbar sein, wenn dies gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

 

(3) Erdgedeckte ortsfeste Druckgasbehälter sowie ggf. vorhandene erdgedeckte Rohrleitungen müssen gegen Außenkorrosion ausreichend beständig ausgeführt oder geschützt sein. Der Schutz gegen Außenkorrosion kann z. B. durch Umhüllungen aus Bitumen, Polyethylen oder Duroplaste (z.B. Epoxidharz) erreicht werden.

 

(4) Die Unversehrtheit der Umhüllung von ortsfesten Druckgasbehältern ist unmittelbar vor dem Absenken in die Behältergrube fachkundig zu prüfen und zu dokumentieren. Die Umhüllung ist mit einer auf die Art und Dicke der Beschichtung abgestellten Spannung auf Fehlerstellen zu prüfen. Weist die Umhüllung Schäden auf, so sind die Schadstellen fachkundig und mit geeigneten Mitteln auszubessern oder zu erneuern; die ausgebesserten Stellen sind einer erneuten Prüfung nach Satz 1 auf Fehlstellen zu unterziehen.

 

(5) Ortsfeste Druckgasbehälter sind unter Aufsicht eines Fachkundigen einzulagern; die einwandfreie Einlagerung ist zu dokumentieren. Die Umhüllung darf durch die zur Einlagerung verwendeten Geräte nicht beschädigt werden.

 

(6) Zum Schutz der Umhüllung von ortsfesten Druckgasbehältern im eingelagerten Zustand müssen geeignete Maßnahmen, z. B. Einlagerung in Erde oder Sand unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers, getroffen sein.

 

(7) Tragösen und andere Behälterteile, die aus der Umhüllung herausragen, müssen gleichwertig wie der ortsfeste Druckgasbehälter gegen Korrosion geschützt sein.

 

(8) Sind ortsfeste Druckgasbehälter gegen Außenkorrosion nicht mehr ausreichend beständig (siehe Absatz 3) oder können sie nicht ausreichend geschützt werden, so ist ein kathodischer Korrosionsschutz anzubringen. Der kathodische Korrosionsschutz ist fachkundig entsprechend dem Stand der Technik zu planen, auszuführen und zu überprüfen. Auf den kathodischen Korrosionsschutz darf verzichtet werden, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten eine Außenkorrosion ausgeschlossen werden kann. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

 

(9) Liegen ortsfeste Druckgasbehälter unterhalb von Verkehrswegen, müssen sie durch eine ausreichende Erddeckung und erforderlichenfalls eine lastverteilende Schicht oder andere Maßnahmen gegen die auftretenden Verkehrslasten geschützt sein. Bei möglicher Überfahrung muss der Domschacht für die zu erwartende maximale Belastung ausgelegt sein.

 

(10) Ist ein Schutz gegen thermische Einwirkungen erforderlich, müssen die ersten Absperrarmaturen an erdgedeckten Druckgasbehältern innerhalb des Domschachtes angeordnet sein. Der Domschacht muss in diesem Fall mit einer Abdeckung aus nicht brennbaren Materialien versehen sein.

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