[Vorspann]
(1) Um die Freisetzung von Gasen zu verhindern, sind bei der Planung, Aufstellung und Ausrüstung von ortsfesten Druckanlagen für Gase vorbeugend Maßnahmen ausgehend von den Eigenschaften der Gase zu ergreifen. Betriebsbedingte Freisetzung von Gasen muss bei akut toxischen Gasen der Kat. 1 verhindert und bei akut toxischen Gasen der Kat. 2 oder 3 möglichst verhindert sein.
(2) Ortsfeste Druckgasbehälter für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 müssen so ausgerüstet sein, dass ein Überfüllen sicher verhindert wird. Diese Forderung ist insbesondere durch den Einbau einer geeigneten Überfüllsicherung erfüllt.
(3) Zur Verhinderung der Freisetzung von Gasen müssen Rohrleitungsanschlüsse an ortsfesten Druckgasbehältern wie folgt ausgerüstet sein:
3. |
Bei Rohrleitungen zu MSR-Sicherheitseinrichtungen muss eine Handabsperrarmatur sowohl an der Gas- als auch an der Flüssigphase vorhanden sein. |
4. |
Nicht erforderliche Anschlussstutzen an ortsfesten Druckgasbehältern sind zu vermeiden. |
6. |
An allen Stutzen des ortsfesten Druckgasbehälters müssen
|
(4) Räume mit ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die ausgetretenes Gas gefahrlos
1. |
ableitet oder |
2. |
auffängt und beseitigt. |
Die Einrichtungen müssen von ungefährdeten Stellen aus betätigt werden können.
(5) In Füllanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 im flüssigen Zustand müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen bei Schäden an beweglichen Füllleitungen ein Austreten von flüssigem Gas schnell unterbunden werden kann. Die Einrichtungen müssen entweder selbsttätig ansprechen oder gefahrlos aus sicherer Entfernung betätigt werden können. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn
1. |
eine Schnellschlussarmatur am Druckgasbehälter auf Fahrzeugen, z. B. als Bodenventil ausgeführt, und |
2. |
eine zweite Schnellschlussarmatur an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung zu den Anlagenteilen oder der fest verlegten Rohrleitung zum ortsfesten Druckgasbehälter vorhanden ist. Diese zweite Schnellschlussarmatur kann auch eine Rückschlagarmatur sein. |
(6) Im Bereich von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 sind geeignete Atemschutzgeräte und, soweit gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderlich, geeignete Körperschutzmittel an dafür geeigneten Stellen bereitzuhalten.
(7) Im Bereich von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1 muss ein Schutzraum vorhanden sein, in dem z. B. Atemschutzgeräte und Körperschutzmittel vorhanden sind, soweit dies gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Der Schutzraum muss mit Notbeleuchtung, Telefon, Not-Aus-Schalter und – soweit durch die Gaseigenschaften erforderlich – mit einer Notdusche ausgestattet sein. Der Schutzraum kann auch eine entsprechend ausgestattete Prozessleitwarte sein. Der Schutzraum muss so belüftet sein, dass keine gefährlichen Konzentrationen d...
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