[Vorspann]

 

(1) Um die Freisetzung von Gasen zu verhindern, sind bei der Planung, Aufstellung und Ausrüstung von ortsfesten Druckanlagen für Gase vorbeugend Maßnahmen ausgehend von den Eigenschaften der Gase zu ergreifen. Betriebsbedingte Freisetzung von Gasen muss bei akut toxischen Gasen der Kat. 1 verhindert und bei akut toxischen Gasen der Kat. 2 oder 3 möglichst verhindert sein.

 

(2) Ortsfeste Druckgasbehälter für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 müssen so ausgerüstet sein, dass ein Überfüllen sicher verhindert wird. Diese Forderung ist insbesondere durch den Einbau einer geeigneten Überfüllsicherung erfüllt.

 

(3) Zur Verhinderung der Freisetzung von Gasen müssen Rohrleitungsanschlüsse an ortsfesten Druckgasbehältern wie folgt ausgerüstet sein:

 

1.

In allen Füll-, Entnahme- und Gaspendelleitungen muss je eine Handabsperrarmatur und eine fernbetätigbare Absperrarmatur mit mechanischem, pneumatischem oder elektrischem Stellungsanzeiger vorhanden sein. Die fernbetätigbare Absperrarmatur muss bei Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig in die sichere Stellung gehen. Bei akut toxischen Gasen der Kat. 1 sind die fernbetätigbaren Absperrarmaturen in das Not-Aus-System einzubeziehen. Bei akut toxischen Gasen der Kat. 2 oder 3 mit Betriebsdrücken ≤ 0,5 bar sind in Rohrleitungen, die mit der Gasphase in Verbindung stehen, Handabsperrarmaturen ausreichend.

 

2.

An Probenahmestellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die sichergestellt ist, dass betriebsbedingt keine oder nur geringe Mengen Gas freigesetzt werden können, z. B. indem Probenahmeöffnungen mit zwei hintereinander geschalteten Absperrarmaturen ausgerüstet und mit einem entsprechend klein dimensionierten Querschnitt ausgelegt sind.

 

3.

Bei Rohrleitungen zu MSR-Sicherheitseinrichtungen muss eine Handabsperrarmatur sowohl an der Gas- als auch an der Flüssigphase vorhanden sein.

 

4.

Nicht erforderliche Anschlussstutzen an ortsfesten Druckgasbehältern sind zu vermeiden.

 

5.

Stutzen ohne angeschlossene Rohrleitung müssen

 

a)

bei akut toxischen Gasen der Kat. 2 oder 3 ohne Armatur blindgesetzt oder mit doppelt abgedichteter oder dichtungsloser Armatur versehen und blindgesetzt sein,

 

b)

bei akut toxischen Gasen der Kat. 1 ohne Flansch oder mit Flansch und Schweißlippendichtung dicht geschweißt sein.

 

6.

An allen Stutzen des ortsfesten Druckgasbehälters müssen

 

a)

die Wanddicken der Rohre mindestens 3,2 mm betragen,

 

b)

die Flansche eine Nenndruckstufe höher ausgeführt sein, als auf Grund des Dampfdruckes des Gases bei der höchstmöglichen Temperatur erforderlich wäre; für Norm-Flansche mit Nennweiten größer DN 250 kann stattdessen der rechnerische Nachweis mit entsprechend höherer Sicherheit gegen die Streckgrenze geführt werden,

 

c)

Flansche mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder Schweißlippendichtung verwendet werden oder Flansche mit glatter Dichtleiste in Verbindung mit Metallweichstoffdichtungen oder Metalldichtungen eingesetzt werden; bei akut toxischen Gasen der Kat. 1 dürfen Flansche mit glatter Dichtleiste nicht verwendet werden, ausgenommen Spezialkonstruktionen, die mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten.

 

(4) Räume mit ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die ausgetretenes Gas gefahrlos

 

1.

ableitet oder

 

2.

auffängt und beseitigt.

Die Einrichtungen müssen von ungefährdeten Stellen aus betätigt werden können.

 

(5) In Füllanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 im flüssigen Zustand müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen bei Schäden an beweglichen Füllleitungen ein Austreten von flüssigem Gas schnell unterbunden werden kann. Die Einrichtungen müssen entweder selbsttätig ansprechen oder gefahrlos aus sicherer Entfernung betätigt werden können. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn

 

1.

eine Schnellschlussarmatur am Druckgasbehälter auf Fahrzeugen, z. B. als Bodenventil ausgeführt, und

 

2.

eine zweite Schnellschlussarmatur an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung zu den Anlagenteilen oder der fest verlegten Rohrleitung zum ortsfesten Druckgasbehälter vorhanden ist. Diese zweite Schnellschlussarmatur kann auch eine Rückschlagarmatur sein.

 

(6) Im Bereich von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 sind geeignete Atemschutzgeräte und, soweit gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderlich, geeignete Körperschutzmittel an dafür geeigneten Stellen bereitzuhalten.

 

(7) Im Bereich von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1 muss ein Schutzraum vorhanden sein, in dem z. B. Atemschutzgeräte und Körperschutzmittel vorhanden sind, soweit dies gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Der Schutzraum muss mit Notbeleuchtung, Telefon, Not-Aus-Schalter und – soweit durch die Gaseigenschaften erforderlich – mit einer Notdusche ausgestattet sein. Der Schutzraum kann auch eine entsprechend ausgestattete Prozessleitwarte sein. Der Schutzraum muss so belüftet sein, dass keine gefährlichen Konzentrationen d...

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