Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) werden gefährliche Abfälle nach Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft (vgl. § 3 GefStoffV). Gehören Abfälle zu einer oder mehreren der dort aufgelisteten Klasse/n und werden bestimmte Konzentrationen an Gefahrstoffen erreicht bzw. überschritten, so handelt es sich um gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 2 AVV).

 
Achtung

Abfälle fallen nicht unter die CLP-Verordnung

Abfälle i. S. der Richtlinie 2008/98/EG fallen nicht in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung. D. h., Abfälle gelten nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen gelten nicht als nachgeschaltete Anwender.

Dagegen müssen Stoffe oder Gemische, die aus Abfall zurückgewonnen werden, nach CLP eingestuft und gekennzeichnet werden (Quelle: REACH-Helpdesk).

Mit Einführung der CLP-Verordnung hat sich die Einstufung vieler Stoffe bzw. Gemische geändert, so können z. B. Stoffe, die bisher nicht als Gefahrstoff eingestuft waren, dies nun sein. Werden sie zu Bestandteilen von Abfall, so ist zu erwarten, dass mehr Abfälle als "gefährlich" eingestuft werden müssen.

Die AVV beruht auf dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV). Verschiedene Abfallarten werden mit Abfallschlüsselnummern codiert. Diese Codes werden wiederum im Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle verwendet.

 
Achtung

Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle

Das Unternehmen muss die Behörde über Art, Menge, Zusammensetzung und vorgesehene Entsorgungsanlage informieren. Dies wird gewährleistet durch das Nachweisverfahren:

  • Entsorgungsnachweis: Prüfen der Umweltverträglichkeit des Entsorgungsweges (Vorabkontrolle),
  • Begleitschein: Unterlagen für den Transport,
  • Übernahmeschein: Entsorger "quittiert" die Annahme des gefährlichen Abfalls.

Mit diesen Nachweisen ist eine Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle möglich. Sie erfolgt seit 1.4.2010 über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV). Für Abfälle aus privaten Haushalten gelten diese Regelungen nicht.

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