Begriff

Nachgeschalteter Anwender ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet. Hersteller, Importeure, Händler oder Verbraucher sind definitionsgemäß keine nachgeschalteten Anwender. Ein sog. "Reimporteur" gilt ebenfalls als nachgeschalteter Anwender. Darunter ist ein Akteur zu verstehen, der einen bereits nachweislich registrierten Stoff, der aus der EU ausgeführt wurde, wieder einführt. Typische nachgeschaltete Anwender sind damit alle Unternehmen, die Chemikalien einsetzen oder unter Verwendung von Chemikalien Produkte herstellen. Dazu können z. B. Formulierer, Produktionsbetriebe oder Handwerker gehören. Wichtig ist, dass Unternehmen verschiedene Rollen einnehmen können. So kann ein nachgeschalteter Anwender gleichzeitig auch ein Importeur bzw. Hersteller eines Stoffes sein. In diesen Fällen gelten neben den Bestimmungen für nachgeschaltete Anwender zusätzlich die Pflichten für Hersteller bzw. Importeure.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff des nachgeschalteten Anwenders wird in Art. 3 Abs. 13 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und Art. 2 Abs. 19 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) definiert. In den ECHA-Leitlinien zu den Anforderungen an nachgeschaltete Anwender werden die Pflichten für nachgeschaltete Anwender ausführlich dargestellt.

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