Begriff

Ein Erzeugnis ist definitionsgemäß ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält. Um die Definition für ein Erzeugnis zu erfüllen, muss dabei die Funktion des Gegenstands in größerem Maße durch seine Gestalt als durch seine chemische Zusammensetzung bestimmt sein. Typische Erzeugnisse sind z. B. Möbel, Elektrogeräte, Autos oder Werkzeuge. Abzugrenzen von Erzeugnissen sind – umgangssprachlich ausgedrückt – Chemikalien, also Stoffe bzw. Gemische. Bei der Produktion bzw. dem Import von Erzeugnissen sind jeweils andere chemikalienrechtliche Anforderungen maßgeblich, als dies bei Stoffen bzw. Gemischen der Fall ist. Mithilfe der "Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen" der ECHA können Produzenten, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen analysieren, welchen Pflichten sie nach der REACH-Verordnung unterliegen. Das grundlegende Prinzip für die Abgrenzung von Erzeugnissen gegenüber Stoffen bzw. Gemischen liefert ein Diagramm auf dem REACH-Helpdesk; eine Tabelle listet Beispiele für die Zuordnung von Materialien als Erzeugnis oder Stoff bzw. Gemisch auf.

Unternehmen, die den EU-Markt mit Erzeugnissen beliefern, die besonders besorgniserregende Stoffe (Substance of Very High Concern, SVHC) der Kandidatenliste mit einem Massenanteil größer 0,1 % enthalten, müssen Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als Eintrag in die SCIP-Datenbank übermitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff des Erzeugnisses ist in verschiedenen chemikalienrechtlichen Regelwerken definiert, so in Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Art. 2 Abs. 9 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und § 3 Abs. 5 Chemikaliengesetz (ChemG). Die Meldung in der SCIP-Datenbank ist in § 16f ChemG geregelt.

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