Fahrzeuge selbstständig führen dürfen grundsätzlich nur Beschäftigte (§ 35 DGUV-V 70)

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die körperlich und geistig geeignet sind,
  • die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben (z. B. Führerschein) und
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie werden vom Unternehmer bestimmt. Vom Hersteller gelieferte Betriebsanleitungen müssen befolgt werden. Ggf. muss der Unternehmer Betriebsanweisungen erstellen, sie sind dann Gegenstand der Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Darin wird auch der sichere Umgang und Betrieb vermittelt, z. B. bei folgenden Tätigkeiten:

  • Be- und Entladen,
  • Kuppeln,
  • Besteigen, Verlassen, Begehen,
  • Verhalten vor und während der Fahrt,
  • Ziehen von Lasten,
  • Anhalten und Abstellen.

Sowohl gewerblich als auch privat genutzte Fahrzeuge müssen seit 1.7.2014 mit mindestens einer Warnweste ausgestattet sein.[1] Die Warnkleidung muss z. B. getragen werden, wenn Instandsetzungsarbeiten auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden.

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