Zusammenfassung

 
Begriff

In der Betriebsanweisung regelt das Unternehmen den Umgang der Beschäftigten mit gefährlichen chemischen oder biologischen Stoffen, Maschinen und Fahrzeugen sowie bestimmte Verfahren und Arbeitsabläufe. Dadurch sollen Gesundheitsgefährdungen und Gefahren ausgeschlossen werden. Die Betriebsanweisung ist keine Betriebsanleitung. Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller einer Anlage bzw. eines Arbeitsmittels erstellt und enthält Informationen und Angaben über Voraussetzungen bei der Montage und Inbetriebnahme, über vorgesehene Betriebsbedingungen, Wartung und Instandsetzung. Die Betriebsanleitung kann als Grundlage für die Betriebsanweisung dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Betriebsanweisungen werden in folgenden Vorschriften gefordert:

Hinweise und Beispiele enthalten auch die DGUV-I 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" und die DGUV-I 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung". Verschiedene berufsgenossenschaftliche Vorschriften fordern zusätzlich Betriebsanweisungen für bestimmte Tätigkeiten bzw. Arbeitsmittel.

1 Inhalt und Aufbau von Betriebsanweisungen

Die Vorgaben der Betriebsanweisung müssen auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein. Sie muss übersichtlich gestaltet werden und sollte möglichst auf einer DIN A4-Seite Platz finden. Piktogramme, Symbole, Gebots-, Verbots- und Warnzeichen erleichtern den Arbeitnehmern die Aufnahme der Informationen. Die erforderliche Kennzeichnung sollte gemäß der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgen. Die Anweisungen müssen "in verständlicher Form und Sprache" verfasst sein. Das bedeutet, dass Betriebsanweisungen für ausländische Mitarbeiter ggf. in deren Sprache erstellt werden müssen. Betriebsanweisungen für Fahrzeuge/Maschinen/Arbeitsverfahren/Arbeitsabläufe und Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe unterscheiden sich in Aussehen und Inhalt. Die äußere Form ist nicht festgelegt.

Die DGUV-I 211-010 empfiehlt folgende farbliche Gestaltung:

 
Art der Betriebsanweisung Farbe
Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren blau
Gefahrstoffe orange
Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung grün

Tab. 1: Farbliche Gestaltung von Betriebsanweisungen nach DGUV-I 211-010

Unternehmen können allerdings selbst festlegen, welche Farben sie für welche Art von Betriebsanweisung verwenden. Sie sollten jedoch innerhalb eines Unternehmens grafisch einheitlich gestaltet sein; dies gewährleistet, dass sie von den Beschäftigten akzeptiert und verstanden werden.

Betriebsanweisungen für Fahrzeuge/Maschinen/Arbeitsverfahren/Arbeitsabläufe sind in folgende Abschnitte gegliedert:

  • Anwendungsbereich,
  • Gefahren für Mensch und Umwelt beim Umgang mit der Maschine,
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln beim Umgang mit der Maschine,
  • Verhalten bei Störungen,
  • Erste Hilfe, Notrufnummern,
  • Instandhaltung der Maschine, Entsorgung von Abfällen,
  • Folgen bei Nichtbeachtung der Betriebsanweisung.

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe werden häufig mit rotem Rahmen und rotem Querbalken statt in oranger Farbe dargestellt. Für die farbliche Gestaltung von Betriebsanweisungen für Biostoffe existieren keine Empfehlungen.

Beide werden in folgende Abschnitte untergliedert (hier am Beispiel für Gefahrstoffe):

  • Anwendungsbereich (Arbeitsplatz) und Angaben, wofür der Gefahrstoff eingesetzt wird,
  • Bezeichnung des Gefahrstoffs bzw. der Inhaltsstoffe,
  • Gefahren für Mensch und Umwelt, die von dem Gefahrstoff ausgehen können,
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z. B. Persönliche Schutzausrüstungen,
  • Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen, z. B. Brand, Leckage,
  • Angaben zur Erste Hilfe, Notrufnummern und Ersthelfer,
  • sachgerechte Entsorgung (Abfälle).

Betriebsanweisungen müssen am jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt (§ 12 BetrSichV) bzw. zugänglich gemacht (§ 14 GefStoffV) werden, und zwar bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit. Wie dies konkret gewährleistet werden kann, ist abhängig von der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes. Die Inhalte der Betriebsanweisungen müssen den Mitarbeitern bekannt gemacht werden (Unterweisung). Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen Unterweisungen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen, und zwar mündlich. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen in die Betriebsanweisung einfließen. Bei Änderungen muss die Betriebsanweisung aktualisiert werden, z. B. beim Einsatz neuer Stoffe, Verfahren oder Arbeitsmittel oder bei geänderter Einstufung und Kennzeichnung nach CLP. Die Beschäftigten müssen die Vorgaben der Betriebsanweisungen befolgen.

2 Informationsquellen zur Erstellung der Betriebsanweisung

Basis für die Erstellung der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sind die Informationen im Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffs. Weitere Infor...

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