(1) Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis und mit einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr nach den Straßenverkehrsvorschriften müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der

dieser BG-Vorschrift beschaffen sein.

 

(2) Soweit ein Fahrzeug nicht unter Absatz 1 fällt, muss es entsprechend den Vorschriften des Abschnittes III beschaffen sein.

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