(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
- Hersteller oder Lieferer,
- Fahrzeugtyp,
- Fabrik-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,
- zulässiges Gesamtgewicht,
- zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen.
Auf dem Fabrikschild nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ferner angegeben sein:
- Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
- Baujahr.
(2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) An
1 | Absetzkippern, |
2 | Abschleppwagen mit Hubarm, |
3 | Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung, |
4 | höhenverstellbaren Zwischenböden |
müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
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