(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Fahrzeugtyp,
  • Fabrik-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.,
  • zulässiges Gesamtgewicht,
  • zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen.

Auf dem Fabrikschild nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ferner angegeben sein:

  • Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
  • Baujahr.
 

(2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

 

(3) An

1 Absetzkippern,
2 Abschleppwagen mit Hubarm,
3 Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung,
4 höhenverstellbaren Zwischenböden

müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

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