(1) Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis und mit einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr nach den Straßenverkehrsvorschriften müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der

§ 5 Abs. 3,

§ 6 Abs. 3,

§ 8 Abs. 4, 6 und 11,

§ 9 Abs. 2,

§ 10 Abs. 1 Satz 1,

§ 11 Abs. 2 bis 4,

§ 14,

§ 16 Abs. 2,

§ 18,

§ 20 Abs. 5,

§ 21,

§ 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Absätze 2, 3, Abs. 4 Satz 2, Absätze 5 bis 11,

§ 23,

§ 24,

§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Absätze 3 bis 5,

§ 26 Abs. 2 und 4,

§ 27,

§ 28 Abs. 2, 5 und 6,

§ 29 Abs. 2 bis 5,

§ 31

dieser Unfallverhütungsvorschrift beschaffen sein.

Zu § 4 Abs. 1:

Eine behördliche Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr ist z.B.

  • eine allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO,
  • eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO,
  • eine EWG-Betriebserlaubnis (siehe z.B. "Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger" [70/156/EWG]).

Eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr ist z.B.

  • eine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge nach § 22 StVZO,
  • eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach § 22a StVZO,
  • eine EG-Teilbetriebserlaubnis,
  • eine EG-Bauartgenehmigung,
  • eine ECE-Genehmigung.
 

(2) Soweit ein Fahrzeug nicht unter Absatz 1 fällt, muss es entsprechend den Vorschriften des Abschnittes III beschaffen sein.

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