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DGUV Vorschrift 71: Fahrzeuge (bisher GUV-V D 29) / § 11 Lenkeinrichtungen

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(1) Lenkeinrichtungen von Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeuges gewährleistet ist.

Zu § 11 Abs. 1:

Siehe auch "Richtlinien für die Prüfung der Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" zu § 38 StVZO.

Die Erfüllung der Forderung nach leichtem und sicherem Lenken kann die Verwendung von Lenkhilfen erforderlich machen.

Für Dumper mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h ist die Forderung nach leichtem und sicherem Lenken erfüllt, wenn diese eine Notlenkanlage nach ISO 5010 "Erdbaumaschinen; Gummibereifte Maschinen – Lenkung" haben.

 

(2) Bei Anhängefahrzeugen und Nachläufern mit Zusatzlenkung müssen Lenkeinrichtungen so beschaffen und angeordnet sein, dass sich Versicherte nicht im Gefahrbereich der Räder aufhalten müssen.

Zu § 11 Abs. 2:

Zu Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer siehe § 14 Abs. 2.

Siehe auch Abschnitt 4.3.6.5 "Richtlinien für den Transport von Langholz" (BGR 185, bisher ZH 1/588).

 

(3) An Fahrzeugen mit Knicklenkung müssen im Knickbereich deutlich erkennbar und dauerhaft Hinweise angebracht sein, die durch Bildzeichen oder Text darauf aufmerksam machen, dass der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich verboten ist.

 

(4) Fahrzeuge mit Knicklenkung müssen mit einer formschlüssigen Feststelleinrichtung gegen Einknicken gesichert werden können.

Zu § 11 Abs. 4:

Formschlüssige Feststelleinrichtungen sind z.B. Arretierungen, Steckbolzen, Klinken, Distanzstücke.

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