(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein; insbesondere müssen
1 | mehrspurige Fahrzeuge mindestens
|
2 | einspurige Fahrzeuge mindestens
|
haben.
(2) Anhängefahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
(3) Gleiskettenfahrzeuge brauchen nicht mit Bremsleuchten nach Absatz 1 ausgerüstet zu sein.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
1 | Dumper mit einer Antriebsleistung bis 30 kW (40 PS) und |
2 | Straßenfertiger. |
Sie müssen jedoch mindestens zwei rote Rückstrahler haben.
(5) An Müllsammelfahrzeugen müssen für eine Beleuchtung von Schüttungen oder Beladeöffnungen fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Diese müssen eine ausreichende Beleuchtungsstärke haben.
(6) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 ist eine Ausrüstung von Arbeitsmaschinen mit Rückfahrscheinwerfern nicht erforderlich.
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