(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sein.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1 Fahrzeuge, bei denen eine Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus aufgrund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist,
2 einspurige Fahrzeuge,
3 einachsige Fahrzeuge,
4 Dumper mit einer Antriebsleistung bis 30 kW (40 PS).
 

(3) Führerhäuser von knickgelenkten Dumpern mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW (40 PS) müssen mit einem Schutzdach und mit Überrollschutz ausgerüstet sein.

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