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Hubgeräte

Dipl.-Ing. Martin Köhler, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
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Zusammenfassung

 
Begriff

Hubgeräte sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen (z. B. Krane, Erdbaumaschinen, Hebebühnen, Flurförderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Wagenheber, Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten) zum Heben und Senken von Lasten oder von Personen verwendet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Hubgeräte, die gleichzeitig Maschinen sind, gelten die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung (Maschinenverordnung - 9. GSGV). Für alle Hubgeräte sind die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der sicheren Verwendung zu beachten. Darüber hinaus muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Hubgeräte entsprechend den Bestimmungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte" beschaffen sind und betrieben werden, wenn die Geräte nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen (z. B. Altmaschinen).

1 Arten von Hubgeräten

Hubgeräte sind z. B.:

  • Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge),
  • Elektro- und Druckluftzüge mit Seil, Kette oder Band,
  • Treibscheibengeräte,
  • Wagenheber,
  • Rangierheber,
  • pneumatische und hydraulische Kolbengeräte,
  • Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,
  • Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten,
  • Vakuumheber,
  • Hubtische,
  • Lifter.

2 Beschaffenheitsanforderungen

Für Hubgeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß Maschinenverordnung (9. ProdSV). Der Unternehmer darf diese Hubgeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 Maschinenverordnung erfüllt sind.

Das gilt nicht

  1. für Hubgeräte – ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte –, die den Anforderungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte", Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
  2. für Hubgeräte zum Heben u...

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