Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Prüfung ist eine einmalige, in regelmäßigen Abständen oder aufgrund eines Anlasses durchgeführte vergleichende Betrachtung eines Arbeitsmittels. Verglichen wird der Ist- mit dem Sollzustand. Hierbei wird auch die Abweichung des Ist- vom Sollzustand bewertet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Prüfung von Arbeitsmitteln sind v. a. die §§ 3, 14, 15 und 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Weitere Informationen zu den Prüfpflichten finden sich in TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" sowie TRBS 1201 Teil 1 bis Teil 4.

Grundlegende Anforderungen an die befähigte Person (bzw. zur Prüfung befähigte Person) finden sich in der TRBS 1203 sowie besondere Anforderungen für die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel an diversen Stellen der BetrSichV.

1 Arbeitsmittel und Prüfungen auf Grundlage staatlicher Vorschriften

Der Begriff Arbeitsmittel ist in § 2 BetrSichV bestimmt. Demnach ist die Bandbreite der Arbeitsmittel z. B. vom Schraubendreher bis zur Chemieanlage sehr weit gefasst. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Prüfintervalle können für derartig viele Arten von Arbeitsmitteln nicht konkret vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Daher gibt es in § 3 Abs. 6 BetrSichV eine pauschale Festlegung: "Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen".

Die Betriebssicherheitsverordnung trägt in ihrer allgemeinen Formulierung dazu bei, dass die Eigenverantwortung des Arbeitgebers gefragt ist, dem nun die Festlegung von Prüffristen für alle Arbeitsmittel obliegt. Dabei gibt es wahrscheinlich für eine Vielzahl von Arbeitsmitteln gar keine Prüffrist, doch muss das im Einzelfall festgelegt werden. Zusätzlich zur Prüffrist ist vom Arbeitgeber auch zu ermitteln, welche Voraussetzungen die Person erfüllen muss, die eine Prüfung in seinem Auftrag durchführt (vgl. § 2 Abs. 6 BetrSichV zur Definition der "Befähigten Person").

§ 14 BetrSichV beschäftigt sich nun konkret mit der Prüfung von Arbeitsmitteln. Dort werden folgende Unterscheidungen gemacht:

  • Prüfung von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt: Diese sind vor der erstmaligen Verwendung und der ersten Inbetriebnahme nach jeder Montage (z. B. auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort) von einer hierzu befähigten Person zu prüfen.
  • Prüfung von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen: Hier ist die Prüfung und ggf. die Erprobung durch befähigte Personen entsprechend den ermittelten Fristen gem. § 3 Abs. 3 BetrSichV durchzuführen. Die Arbeitsmittel sind auch dann zu prüfen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben (Unfälle, längere Zeit der Nichtbenutzung etc.).
  • Prüfung von Arbeitsmitteln, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können: Diese Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen.

Die §§ 3 und 14 BetrSichV gelten allgemein für alle Arbeitsmittel (gemeinsame Vorschriften). In den §§ 15 bis 17 BetrSichV werden in Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen Prüfzyklen genannt, die nicht überschritten werden dürfen. Der Arbeitgeber kann somit bei überwachungsbedürftigen Anlagen kein Intervall bestimmen, das größer ist, als das dafür in der BetrSichV festgelegte Intervall. Prüfintervall bedeutet hier, dass spätestens nach einem definierten Zeitraum eine Prüfung erfolgt sein muss.

Die BetrSichV Anhang 2 und 3, die TRBS 1201 Teil 1 bis Teil 4 konkretisieren die Anforderungen der BetrSichV an die Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie beschreiben ausführlich, wie erforderliche Prüfungen zu ermitteln, festzulegen und durchzuführen sind. In den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV und in der TRBS 1201 sind für gängige Arbeitsmittel Prüfanforderungen inkl. Prüffristen aufgeführt.

Die TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen und legt spezielle Anforderungen an deren Berufsausbildung, Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit fest.

Sofern in anderen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Rechtsquellen für einzelne Arbeitsmittel konkrete Prüfintervalle vorgeschrieben sind, dann sind diese anzuwenden.

2 Prüfungen auf Grundlage berufsgenossenschaftlicher Vorschriften

Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk enthält eine Vielzahl von Vorschriften zur Durchführung von Prüfungen und zu Prüffristen. In der Regel ist im Einzelfall zu untersuchen, ob im Abschnitt Prüfungen in zutreffenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften konkrete Hinweise zu Prüffristen gemacht sind.

3 Durchführung von Prüfungen

Prüfungen erfolgen als Vergleich eines vom Arbeitgeber bzw. vom Betreiber zu definierenden Sollzustands mit dem zum Prüfzeitpunkt vorliegenden Ist-Zustand. Der Sollzustand ist der festg...

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