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Zur Prüfung befähigte Person

Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Arbeitgeber muss für die regelmäßigen Prüfungen von Arbeitsmitteln und bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung sog. zur Prüfung befähigte Personen bzw. Prüfsachverständige beauftragen.

Als zur Prüfung befähigte Person gilt eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Durchführung dieser Prüfungen verfügt. Die Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen sowie an Prüfsachverständige werden in der TRBS 1203 konkretisiert. Sie umfassen neben allgemeinen auch zusätzliche Anforderungen entsprechend dem jeweiligen Prüfgebiet. So muss die Prüfung von Kranen und maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik durch Prüfsachverständige erfolgen. Die zur Prüfung befähigte Person bzw. der Prüfsachverständige ersetzt bei der Prüfung von Arbeitsmitteln die früher gebräuchlichen Begriffe des Sachkundigen und Sachverständigen. In anderen Gebieten, wie z. B. bei Prüfungen nach Baurecht oder bei Begutachtungen für Gerichte, wird allerdings nach wie vor von Sachkundigen und Sachverständigen gesprochen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • § 2 Abs. 6 i. V. mit §§ 3 und 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"
  • TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
  • VDI 4068 "Befähigte Personen bzw. Zur Prüfung befähigte Personen" Blatt 1 bis 13

1 Hauptaufgabe: Prüfung von Arbeitsmitteln

Über viele Jahrzehnte hinweg wurde im deutschen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk im Zusammenhang mit der regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen und Sachverständigen gesprochen.

Die Einführung des Begriffes der befähi...

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