Zusammenfassung

 
Begriff

Aromaten sind organische Verbindungen, die auch als aromatische Kohlenwasserstoffe bezeichnet werden. Die Molekülstruktur der Aromaten leitet sich vom Benzol ab. Die Bezeichnung Aromate stammt daher, dass derartige Stoffe oft leichtflüchtig sind und einen aromatischen Geruch besitzen.

Technisch wichtige Aromaten sind Benzol, Toluol, Etylbenzol, Xylol (= BTEX-Aromaten), aber auch Styrol, Phenol und Anilin. Zu den Aromaten zählen auch Stoffe wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, polychlorierte Biphenyle oder Dioxine. Aromaten werden häufig als Lösemittel verwendet. Viele Aromaten sind toxisch, manche kanzerogen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Regelungen:

Folgende berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen bieten zudem Unterstützung in der Praxis:

  • DGUV-I 209-024 "Minimalmengenschmierung in der spanenden Fertigung"
  • DGUV-I 213-713 "Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und verarbeitung"
  • DGUV-R 101-018 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"
  • DGUV-R 113-013 "Tätigkeiten mit Epoxidharzen"

1 Eigenschaften

Aromaten, wie z. B. Xylol oder Toluol, haben ein sehr hohes Lösevermögen für Harze, Fette oder Wachse und sind kaum wasserlöslich.

Mögliche Wirkungen von Aromaten auf Mensch und Umwelt sind:

  • direkte toxische Wirkung auf das zentrale Nervensystem;
  • Leber- und Nierenschädigungen;
  • Benzol kann beim Menschen Krebs erzeugen;
  • Vorläufersubstanzen zur Entstehung von Sommersmog.

Wegen der toxischen und umweltschädigenden Eigenschaften sollte bevorzugt auf den Einsatz von Aromaten verzichtet werden.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) bestehen aus mind. 2 kondensierten, planaren Ringsystemen. PAK entstehen bei der unvollständigen Verbrennung von z. B. Holz oder Kraftstoff, sie kommen natürlich in Erdöl und Kohle vor. Die meisten haben – wie Benzol – krebserregendes Potenzial.

2 Anwendung

Aromaten werden häufig verwendet in:

  • Klebern (z. B. Dispersionskleber als Verlegewerkstoffe),
  • Farben und Lacken (z. B. Kunstharzlacke),
  • Reinigungs- und Pflegemitteln wie z. B. Oberflächenbehandlungsmittel für Böden oder Reinigungsmittel für die Metallreinigung,
  • Lösemitteln (kohlenwasserstoffhaltig und aromatenhaltig),
  • 2-Komponentensystemen wie Polyurethan (PUR) oder Epoxidharzen als Lösemittel,
  • Kaltreiniger,
  • Ottokraftstoffen: Benzol als Antiklopfmittel.

Viele dieser Produkte werden im Baugewerbe eingesetzt. Weitere Anwendungsbereiche sind Metallbearbeitung, Lackiererei, Gebäudereinigungsunternehmen, u. a.

Probleme treten auf, wenn Aromaten als Verunreinigungen oder in kleinen Mengen in Produkten enthalten sind wie z. B. in Kühlschmierstoffen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV muss daher verwendete Arbeitsmittel auch im Hinblick auf evtl. gefährdende Verunreinigungen hin beurteilen. Informationen dazu kann das Sicherheitsdatenblatt liefern.

 
Wichtig

Gesundheitsschutz beginnt bei der Beschaffung

Grundpflicht des Arbeitgebers ist es, Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu vermeiden bzw. zu verringern. Dies beginnt bereits bei der Beschaffung.

So gibt es z. B. bei Holz- und Steinpflegemitteln folgende Produkte (GISCODE in Klammern):

  • entaromatisiert (GH 10),
  • aromatenarm (GH 20),
  • aromatenreich (GH 30),
  • auf Basis von Hexafluorosilikaten (GH 40).

Für Fassadenreiniger sind entaromatisierte Produkte entsprechend mit dem Produktcode GF 10 gekennzeichnet.

Zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten sind möglichst aromatenfreie Produkte (GH 10 bzw. GF 10) einzusetzen. Auch bei der Beschaffung sonstiger Arbeitsmittel wie Reinigungsverdünner, Lacke, Kleber ist daher grundsätzlich immer das Produkt auszuwählen, das Gesundheit und Sicherheit nicht oder nur in geringem Maße gefährdet.

3 Arbeitsplatzgrenzwerte

Wegen der gesundheitsschädlichen Wirkung von Aromaten hat der Gesetzgeber Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt (TRGS 900), z. B. für Toluol (AGW: 50 ppm bzw. 190 mg/m³) oder Xylol (AGW: 50 ppm bzw. 220 mg/m³).

Für Benzol existiert derzeit noch kein Grenzwert. Wegen seiner breiten Anwendung und seiner gesundheitsschädlichen Wirkung soll jedoch ein AGW festgelegt werden. Der Arbeitsplatzgrenzwert der Europäischen Union (8-Stunden-Mittelwert) liegt bei 3,25 mg/m³ (1 ppm) bis 5.4.2024 bzw. 0,5 ppm bis 5.4.2026. Akzeptanz- und Toleranzkonzentration für Benzol legt die TRGS 910 fest.

Für PAK in bestimmten Verbraucherprodukten (z. B. Spielzeug, Sportartikel) gelten Grenzwerte. Anhang XVII Nr. 50 1907/2006/EG (REACH) legt Verwendungsverbote bzw. -beschränkungen für bestimmte PAK fest.

Arbeitgeber müssen Pflichtvorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte organisieren, z. B. für Xylol, Benzol und PAK gem. DGUV-I 240-290/G29 "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)" bzw. DGUV-I 240-080/G8 "Handlungsanleitung ...

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