Zusammenfassung

 
Begriff

Xylol (Dimethylbenzol) ist eine farblose Flüssigkeit, die leicht flüchtig ist, aromatisch riecht, stark rußend brennt, leichter als Wasser und mit vielen Lösemitteln mischbar ist (kaum löslich in Wasser). Xylol ist ein aromatischer Kohlenwasserstoff (Aromat). Es gibt 3 Isomere von Xylol, i. d. R. liegt Xylol als Isomerengemisch vor. Xylol für technische Anwendungen enthält häufig neben den Isomeren o-Xylol, m-Xylol und p-Xylol als weitere Bestandteile Ethylbenzol und geringe Mengen von Toluol. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials und der breiten Anwendung ist Xylol für den Arbeitsschutz von besonderer Bedeutung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend gelten folgende Vorschriften:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung"
  • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
  • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
  • TRGS 903 "Biologische Grenzwerte (BGW)"
  • DGUV-I 213-072 "Lösemittel"
  • DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen

    (ersetzen in Verbindung mit der ArbMedVV und AMR die zurückgezogenen DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge")

Weitere Regelungen enthalten:

1 Anwendungsbereiche

Anwendungen sind v. a.:

  • Herstellung von Lacken, Farben, Druckfarben, Klebstoffen, Insektiziden, Holzschutzmitteln und Pflegemitteln
  • Lösemittel in der Kunststoffindustrie sowie für Fette, Wachse, Bitumen, Teer, Natur- und Kunstharze
  • Bestandteil von Kohlenwasserstoffgemischen wie Testbenzin oder Solvent Naphta
  • in Ottokraftstoffen zur Erhöhung der Oktanzahl
  • in Kaltreinigern
  • Oberflächenbehandlung

Nach Anhang XVII 1907/2006/EG (REACH) gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote, z. B. nicht zugelassen in bestimmten Dekorationsgegenständen, Scherzspielen und Spielen (s. Nr. 3, 40 und 75).

2 Gefahren

2.1 Gesundheitsgefahren

Xylol gelangt durch Einatmen oder Hautkontakt in den menschlichen Körper. Mögliche Gesundheitsgefährdungen sind:

  • reizt Atemwege, Augen, Magen-Darm-Trakt und Haut (Hautreaktionen beruhen z. T. auf der entfettenden Wirkung von Xylol)
  • Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Konzentrationsstörungen
  • Lungen-, Leber,- Nierenschäden
  • Schädigung von Hirn und Nervensystem (neurotoxisch)
  • Schädigung des Gehörs (ototoxisch)

Die schädigende Wirkung von Xylol kann durch Alkohol verstärkt werden.

Erkrankungen durch den Umgang mit organischen Lösemitteln wie Xylol sind als Berufskrankheit anerkannt (Nr. 1303, 1317).

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) wurde auf 50 ml/m³ (ppm) bzw. 220 mg/m³ festgelegt.

2.2 Brand- und Explosionsgefahr

Die Dämpfe sind schwerer als Luft und bilden mit ihr ein explosionsfähiges Gemisch. Zusammen mit brandfördernden Stoffen (z. B. Peroxide) kann es zu heftigen Reaktionen und Entzündung kommen. Sofern Xylol in Innenräumen verarbeitet wird, sind ggf. Explosionsschutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die untere Explosionsgrenze beträgt ca. 1 Vol.-%, die obere Explosionsgrenze ca. 8 Vol.-%.

3 Maßnahmen

3.1 Technische Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen sind u. a.:

  • Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden, ggf. Absaugung
  • gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes
  • bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten
  • ggf. technische Lüftung
  • ggf. Abluftreinigung

Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz, u. a.:

  • von Zündquellen (auch elektrische Geräte ohne Ex-Schutz) fernhalten, nicht rauchen, offene Flammen vermeiden, nicht auf heiße Flächen spritzen
  • nur explosionsgeschützte und funkenfreie Werkzeuge verwenden
  • Schlagfunken und Reibfunken vermeiden
 
Wichtig

Geeignete Reinigungsmittel für Werkzeuge und Werkstücke

Chlorkohlenwasserstoffe oder Aromaten wie Toluol oder Xylol sollten zur Reinigung von Werkzeugen und Werkstücken nicht verwendet werden. Überwiegend wird zur Reinigung Aceton eingesetzt, da Aceton zwar leicht entzündbar, aber wenig gesundheitsschädlich ist (s. DGUV-I 213-033).

3.2 Organisatorische Maßnahmen

  • Betriebsanweisung erstellen und Unterweisung regelmäßig durchführen
  • explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen, Explosionsschutzdokumente erstellen
  • Sicherstellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden
  • Einhaltung des Biologischen Grenzwerts (BGW) für den Stoff im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge prüfen: Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit dem Stoff; Pflichtvorsorge, wenn bei Tätigkeiten mit dem Stoff der AGW nicht eingehalten wird oder Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann
  • Das Betreten der Betriebsbereiche nur Beschäftigten gestatten (Hinweisschilder)
  • Schilder P003"Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" aufstellen
  • Feuerarbeiten nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter berücksichtigen; z. B. dürfen werdende und stillende Mütter mit...

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