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Bremisches Nichtraucherschutzgesetz

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§ 1 Ziel

 

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Gesundheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den vom Rauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen und Vorsorge vor dem Entstehen solcher Gefahren zu treffen.

 

(2) Andere Vorschriften, die dem in Absatz 1 genannten Ziel dienen, bleiben unberührt.

§ 2 Rauchverbot

 

(1) 1Das Rauchen ist verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von

 

1.

Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden, den der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land oder die Stadtgemeinden mit Mehrheit beteiligt sind;

 

2.

Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von ihrer Trägerschaft;

 

3.

Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes;

 

4.

Studierendenheimen;

 

5.

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

 

a)

Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft,

 

b)

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,

 

c)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,

 

d)

staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie staatlich anerkannten und anderen nichtstaatlichen Universitäten;

 

6.

Sporthallen, Hallenbädern und sonstigen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport dienen;

 

7.

Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung insbesondere politischer, wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender, sozialkultureller oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie ...

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