Wegen der gesundheitsschädlichen Wirkung von Aromaten hat der Gesetzgeber Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) festgelegt (TRGS 900), z. B. für Toluol (AGW: 50 ppm bzw. 190 mg/m³) oder Xylol (AGW: 50 ppm bzw. 220 mg/m³).

Für Benzol existiert derzeit noch kein Grenzwert. Wegen seiner breiten Anwendung und seiner gesundheitsschädlichen Wirkung soll jedoch ein AGW festgelegt werden. Der Arbeitsplatzgrenzwert der Europäischen Union (8-Stunden-Mittelwert) liegt bei 3,25 mg/m³ (1 ppm) bis 5.4.2024 bzw. 0,5 ppm bis 5.4.2026. Akzeptanz- und Toleranzkonzentration für Benzol legt die TRGS 910 fest.

Für PAK in bestimmten Verbraucherprodukten (z. B. Spielzeug, Sportartikel) gelten Grenzwerte. Anhang XVII Nr. 50 1907/2006/EG (REACH) legt Verwendungsverbote bzw. -beschränkungen für bestimmte PAK fest.

Arbeitgeber müssen Pflichtvorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte organisieren, z. B. für Xylol, Benzol und PAK gem. DGUV-I 240-290/G29 "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)" bzw. DGUV-I 240-080/G8 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 Benzol" oder DGUV-I 240-402/G 40 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe".

 
Achtung

Benzol – wenn es riecht, ist es schon zu spät

Bei Geruchswahrnehmung kann der Stoff schon in gesundheitsgefährdender Konzentration vorliegen (GisChem). Mögliche Folge ist eine Schädigung des Nervensystems.

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