Zusammenfassung

 
Begriff

Kaltreiniger sind Flüssigkeiten, die bei Raumtemperatur zum Reinigen oder Entfetten eingesetzt werden. Kaltreiniger sind ggf. als Gefahrstoff eingestuft, sodass hierbei besondere Schutzmaßnahmen beim Umgang zu ergreifen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben der Gefahrstoffverordnung ist TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" zu beachten. Hinweise für die Praxis finden sich darüber hinaus in DGUV-I 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten", DGUV-I 213-072 "Lösemittel" und im Datenblatt "Kaltreiniger für Teilereinigung: Branche Metall" (bisher: Merkblatt M043) der BG RCI und BGHM.

1 Schutzmaßnahmen

Überwiegend werden Kaltreiniger eingesetzt, die einen hohen Flammpunkt besitzen, und die nicht als Gefahrstoff eingestuft sind. Durch Reinigungs- und Entfettungsvorgänge kann aus einem ungefährlichen Kaltreiniger ein Stoff mit gefährlichen Eigenschaften werden. Grundsätzlich gilt, dass Kaltreiniger die Haut entfetten. Daher sind Schutzmaßnahmen zu verwenden, die einen Haut- bzw. Augenkontakt verhindern.

Eventuell besteht beim Umgang mit dem Kaltreiniger auch eine Gefährdung der Atemwege, sodass neben lüftungstechnischen Maßnahmen ggf. Atemschutz eingesetzt werden muss. Mithilfe einer Gefährdungsermittlung werden die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festgelegt. Dabei bilden die in § 8 Gefahrstoffverordnung genannten Schutzmaßnahmen die Grundlage. Sie entsprechen den allgemeinen Hygienemaßnahmen. Ist der Kaltreiniger mit einer Gefahrenklasse eingestuft, reichen diese grundlegenden Maßnahmen ggf. nicht aus. Sollten sie nicht ausreichend sein, dann sind ggf. die Schutzmaßnahmen gemäß § 9 Gefahrstoffverordnung anzuwenden.

Für Schutzmaßnahmen gilt die Reihenfolge technisch – organisatorisch – persönlich (TOP). Vorrang haben technische Schutzmaßnahmen. Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig und dürfen dann angewendet werden, wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Hinweise über zu ergreifende Schutzmaßnahmen gibt z. B. das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers (vgl. zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen § 7 Abs. 4 GefStoffV). Neben den personenbezogenen Schutzmaßnahmen sind im Fall von Brand- und Explosionsgefahren darüber hinaus zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich (§ 11 Gefahrstoffverordnung).

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