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Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Vorbemerkung

BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung werden von

  • den gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG)

    und

  • dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz – BGIA

    in Abstimmung mit den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben. Sie haben das Ziel, den Unternehmen eine Hilfe für den auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bezogenen Teil der Gefährdungsbeurteilung zu geben und werden als BG-Informationen in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter der Bestellnummer BGI 790-001 ff. aufgenommen.

Diese BG/BGIA-Empfehlungen wurden erarbeitet in Zusammenarbeit zwischen

  • Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund,
  • Bundesverband Holz und Kunststoff, Berlin,
  • Behörde für Wissenschaft und Gesundheit, Amt für Arbeitschutz/Arbeitsschutzlabor, Hamburg,
  • Holz-Berufsgenossenschaft, München,
  • Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 35.3 "Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe", Kassel.

1 Anwendungsbereich

Diese Empfehlungen gelten für das Spritzlackieren von Hand im holzbe- und -verarbeitenden Gewerbe bei Verwendung branchenüblicher Lacksysteme und Farben einschließlich Beizen, und zwar bevorzugt beim Einsatz abgesaugter Spritzeinrichtungen wie Kabinen und Spritzstände mit Trocken- oder Nasswand. Bei Anwendung dieser Empfehlungen ist sichergestellt, dass Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingehalten sind und eine Belastung durch Lackaerosole (kein AGW) im Schichtmittel unter 3 mg/m³ E bleibt und folglich betriebliche messtechnische Ermittlungen der Luftbelastung nicht erforderlich sind.

Diese Empfehlungen enthalten auch Aussagen zum gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutz in kleinen Betrieben, die abweichend vom Stand der Lufttechnik nicht über abgesaugte Spritzeinrichtungen verfügen, aber nur gelegentlich im begrenzten Umfang diese Tätigkeiten ausführen. Hier werden die Lackmengen, die ohne Spritzkabinen oder -stände gespritzt werden dürfen, beschränkt und im Übrigen insbesondere organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen beschrieben.

Diese Empfehlungen enthalten zu Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen nur grundsätzliche gefahrstoffrechtliche Aussagen (primäre Schutzmaßnahmen). Siehe aber ergänzend auch die Bestimmungen des Kapitels 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und der BG-Information "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" (BGI 740). Auf die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und auf die Brandschutzvorschriften der Länder wird nicht näher eingegangen. Regelungen zum Explosionsschutz finden sich bezüglich Bau und Ausrüstung (Maschinen) in den entsprechenden harmonisierten europäischen Normen (DIN EN 12 215 "Beschichtungsanlagen; Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe; Sicherheitsanforderungen", DIN EN 13 355 "Beschichtungsanlagen; Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen; Sicherheitsanforderungen", DIN EN 1539 "Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden; Sicherheitsanforderungen"), die in erster Linie von Herstellern und Lieferanten zu beachten sind.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Spritzstand ist der Stand, in dem sich das zu beschichtende Werkstück während der Spritzarbeiten innerhalb eines mit einer Absaugwand versehenen und bis auf die offene Zugangsseite geschlossenen Bereiches befindet. Das Werkstück ragt nicht über den Spritzstand hinaus. Die offene Zugangsseite ist Einlassöffnung für die Zuluft und Zugang für den Lackierer. Der Lackierer steht während der Spritzarbeiten vor der offenen Zugangsseite. Das zu beschichtende Werkstück befindet sich zwischen Lackierer und Absaugwand. Der Spritzstrahl wird in Richtung zur Absaugwand aufgetragen mit einer Abweichung von nicht mehr als 30° zur Mit...

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