Nutzungsverbot wird auch bei Führungskräften anerkannt
Die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung inzwischen in die Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien übernommen (vgl. H 8.1 (9-10) LStH).
Private Nutzungsmöglichkeit ausreichend
Ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens darf nur noch dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf der Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. In solch einem Fall besteht der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung bereits in der Nutzungsmöglichkeit und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
Bundesfinanzhof bestätigt Rechtsauffassung auch für Führungskräfte
Diese Grundsätze gelten auch für angestellte Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Anwendung bei einflussreichen Führungspersonen des Unternehmens hat der Bundesfinanzhof aktuell wieder bestätigt. Dort ging es um den angestellten Sohn des Unternehmers und zukünftigen Geschäftsinhaber. Das Finanzamt wollte eine Privatnutzung trotz Nutzungsverbots ansetzen; dies hat der Bundesfinanzhof aus den vorgenannten Gründen verneint.
Vorsicht bei vertragswidriger Privatnutzung
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass seine Rechtsprechung bei einer festgestellten, nachhaltigen "vertragswidrigen" Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Mitarbeiter nicht gilt. Dann liegt der Schluss nahe, dass das Nutzungsverbot nicht ernst gemeint ist, sondern lediglich "auf dem Papier" steht. Üblicherweise wird der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht dulden.
Arbeitgeber muss Verstöße gegen das Nutzungsverbot unterbinden
Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung nicht, kann die vertragswidrige Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen. Damit wäre dann wieder der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung gerechtfertigt. Bei Verstößen gegen das Nutzungsverbot muss der Arbeitgeber also reagieren, z. B. mit einer Abmahnung und im schlimmsten Fall auch mit Kündigung.
(Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2013, VI R 25/13)
Praxistipp bei Nutzung nur für Fahrten Wohnung - Tätigkeitsstätte
Allein die Erlaubnis zur Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist keine Überlassung zur privaten Nutzung. In diesem Fall ist zwar ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte nach der 0,03-%-Regelung anzusetzen, aber kein geldwerter Vorteil nach der 1-%-Regelung für die Privatfahrten.
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