Planung bedeutet die gedankliche Vorwegnahme des wesentlichen Ablaufs der Prüfung in zeitlicher, sachlicher und personeller Hinsicht. Zudem sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aufgrund von berufsrechtlichen Vorgaben zu einer Gesamtplanung aller Aufträge verpflichtet, um einen effektiven und angemessenen Prüfungsablauf zu gewährleisten. Grundsätze der Prüfungsplanung finden sich in IDW PS 240.

Eng verbunden mit der Planung ist die Verschaffung von Kenntnissen über das Umfeld des Unternehmens (IDW PS 230 bzw. ISA (DE) 300). Dies geschieht in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Es versteht sich von selbst: Man kann nur das auf seine Richtigkeit hin beurteilen, wovon man eine Vorstellung hat, wie es aussehen soll. Mit anderen Worten: Der Prüfer verschafft sich im Rahmen der Planung Kenntnisse von einem Soll-Objekt und prüft im Rahmen der Prüfung, ob das Ist-Objekt im Wesentlichen mit diesem übereinstimmt.

Im Rahmen der Planung legt der Prüfer zudem – wie bereits dargestellt – eine Wesentlichkeitsgrenze fest (IDW PS 250 bzw. ISA (DE) 320), entwickelt eine Prüfungsstrategie und legt erste Prüfungsschwerpunkt fest. Die Planung ist dabei als ein fließender Prozess anzusehen, der im Verlauf der Prüfung erforderlichenfalls aufgrund neuer Erkenntnisse anzupassen ist. Die Planung ist zu dokumentieren.

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