Die Fusion (Verschmelzung) steht im Mittelpunkt des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Das Umwandlungsgesetz regelt neben der Fusion weitere Fälle von Umstrukturierungen, wie den Formwechsel und die Spaltung. Charakteristisch für eine Umwandlung und damit auch für eine Verschmelzung ist der Übergang von allen Rechten und Pflichten auf die Zielgesellschaft, wobei bei der Fusion der bisherige, übertragende Rechtsträger aufgelöst wird. Bei der Fusion durch Neugründung gehen beide übertragende Unternehmen in der Zielgesellschaft auf. Dies sind Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Die Verschmelzung eröffnet daher einen kostengünstigen Weg, Unternehmen zusammenzuführen, ohne dass die bisherigen Rechtsträger abgewickelt werden müssen.

 
Praxis-Beispiel

Vor- und Nachteile der Fusionsformen

Die Schokobären GmbH mit Sitz in Berlin möchte eine neue Produktionshalle errichten. Die Herstellungskosten sind jedoch erheblich. Die Cottbusser Katzenzungen GmbH benötigt auch eine neue Produktionsanlage, kann jedoch ebenfalls die Investition nicht allein schultern. Davon unabhängig beklagen beide Unternehmen die hohe Kostenbelastung in der Produktion, im Einkauf, Vertrieb und im Bereich der Verwaltung und des Rechnungswesens. Die Unternehmen versprechen sich von einer Verschmelzung beider Gesellschaften eine bessere Rentabilität.

Für eine Fusion gäbe es mehrere Möglichkeiten: Entweder verschmilzt die Cottbusser GmbH auf die Berliner GmbH oder umgekehrt, oder aber beide Gesellschaften verschmelzen unter Neugründung einer dritten Gesellschaft auf diese. In den beiden ersten Fällen spricht man von einer Verschmelzung durch Aufnahme, im letzteren Fall von einer Verschmelzung durch Neugründung.
Die Verschmelzung durch Neugründung ist in der Praxis eher selten. Sie ist übrigens auch nicht erforderlich, um etwa die Firma des untergehenden Unternehmens fortzusetzen. Selbst wenn die Berliner GmbH die Cottbusser GmbH in sich aufnähme, könnte die Firma, das heißt der Name der Cottbusser GmbH, wenn dies gewünscht wird, fortgeführt werden.
Planen die beiden Gesellschaften allerdings beispielsweise den Geschäftsbetrieb in einer neuen Rechtsform fortzuführen (z. B. als AG), bietet sich eine Umwandlung durch Neugründung an. Dadurch wird erreicht, dass sogleich eine Aktiengesellschaft zur Verfügung steht. Bei einer Umwandlung durch Aufnahme behielte die aufnehmende Gesellschaft ihre Rechtsform bei und müsste dieselbe durch einen Formwechsel anschließend ändern.

Im Mittelpunkt der nachfolgenden Betrachtung steht die "Verschmelzung durch Aufnahme" unter Beteiligung von zwei GmbHs. Hierbei nimmt eine GmbH eine andere GmbH mit allen Rechten und Pflichten auf. Die übertragende GmbH geht unter, ihre Anteilsinhaber werden Gesellschafter der übernehmenden GmbH.

 
Achtung

Steuerfolgen beachten

Bei der Verschmelzung sind auch die steuerrechtlichen Auswirkungen der Umwandlungsmaßnahme einzubeziehen. Verlustvorträge der übertragenden GmbH können von der übernehmenden GmbH grundsätzlich nicht genutzt werden. Im Einzelfall muss z. B. geprüft werden, ob stille Reserven fortgeführt oder – um eventuelle Verluste auszugleichen – aufgelöst werden sollen. Es ist auch zu klären, ob etwa Grunderwerbsteuer anfällt.[1] Steuerlich ist für die Ertragssteuern eine Rückwirkung für die übernehmende Gesellschaft möglich. Die Rückwirkung gilt nicht für die Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Die steuerrechtlichen Aspekte werden hier nicht im Einzelnen dargestellt.[2]

Die Verschmelzung lässt sich wie jede Umwandlungsmaßnahme in eine Vorbereitungsphase, eine Beschlussphase sowie eine Vollzugs- bzw. Umsetzungsphase einteilen.

[1] Siehe aber die Befreiungsvorschrift § 6a GrEStG, bei der fraglich ist, ob es sich um eine unzulässige EU-Beihilfe handelt. Sofern Grundstücke im Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft sind, muss dies aktuell geprüft werden.
[2] Siehe dazu Frotscher/Drüen, UmwStG § 2 Steuerliche Rückwirkung / 3.1 Steuerlicher Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1, 2 UmwStG).

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