Rz. 133

Der Übernehmer der Verpflichtung oder der einer Schuld Beitretende oder eine Erfüllung Übernehmende bilanziert beim Übergang den Passivposten mit den Anschaffungskosten. Das ist der Betrag, zu dem er ihn übernimmt.

 

Rz. 134

In der ersten Folgebilanz hat er den Passivposten mit den Ansatzverboten, Ansatzbeschränkungen und Bewertungsvorbehaltungen zu bilanzieren, die beim ursprünglich Verpflichteten zu bilanzieren wären, wenn dieser noch Verpflichteter wäre. Das hat auch bei seinem Rechtsnachfolger zu geschehen.[1] Er weist den Passivposten also zu einem entsprechend niedrigeren als zu dem Wert aus, zu dem er ihn übernommen hat.

 

Rz. 135

Der Übernehmer erzielt daher zum ersten Abschlussstichtag nach der Übernahme einen Ertrag in Höhe des Unterschieds seiner Anschaffungskosten und dem niedrigeren Wert zum ersten Abschlussstichtag. Er hat das Wahlrecht, in Höhe von 14/15 dieses Gewinns eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden. Diese muss er in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens 1/14 gewinnerhöhend auflösen. Entfällt die Verbindlichkeit vor Ablauf des Auflösungszeitraums, ist die dann verbleibende Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.[2]

 

Rz. 136

Beim Schuldbeitritt und bei der Erfüllungsübernahme übernimmt der Beitretende die Verpflichtung des bisherigen Schuldners im Innenverhältnis. Er übernimmt nicht die ursprüngliche Schuld, sondern er verpflichtet sich gegenüber dem Verpflichteten, ihn von der Verpflichtung freizustellen.[3] Daher wurde klarstellend bestimmt, dass die Regelungen für die Schuldübernahme sinngemäß für die Freistellungsverpflichtung anzuwenden sind.

 

Rz. 137

vorläufig frei

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