Rz. 105

Zur Gliederung der Verbindlichkeiten bestimmt § 247 Abs. 1 HGB nur allgemein, dass sie gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die nicht unter das PublG fallen, müssen nur diese allgemeine Gliederungsbestimmung beachten.

Je nach Größe des Unternehmens und Bedeutung der verschiedenen Verbindlichkeiten kann nach dem Grundsatz der Klarheit eine weitere Aufgliederung geboten sein. Hiernach kann sich eine Gliederung ergeben in

  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  • erhaltene Anzahlungen
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  • Wechselverbindlichkeiten
  • Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bei Personengesellschaften (gesonderter Ausweis oder Kenntlichmachung durch Vermerk)

Außerdem sollten Verbindlichkeiten, die dem Eigenkapital angenähert sind, z. B. Einlagen stiller Gesellschafter oder Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt, gesondert ausgewiesen werden.[1]

[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 Rz. 218.

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