Gegenstände, die ein Unternehmer teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken nutzt, kann er bei der Umsatzsteuer

  • entweder insgesamt seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen oder
  • insgesamt seinem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich oder
  • anteilig entsprechend seinem unternehmerischen Nutzungsanteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen.

Nach Abschnitt 15.2c UStAE muss von vornherein klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden soll. Dabei muss Folgendes beachtet werden:

  • Der Unternehmer hat kein Wahlrecht bei Gegenständen, die er ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke nutzt.
  • Schafft er einen Gegenstand an, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf er diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zumindest zu 10 % für unternehmerische Zwecke nutzt.[1]

Der Unternehmer muss im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes entscheiden, ob er ihn seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet. Er muss seine Zuordnung erkennbar und zeitnah treffen, z. B. indem er die Vorsteuer geltend macht.

 
Wichtig

Fristende für die Zuordnung: 31.7. des Folgejahrs

Die Zuordnung muss spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres gegenüber dem Finanzamt erfolgen.[2] Unterlässt der Unternehmer den Vorsteuerabzug, spricht dies gegen eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen. Ist kein Vorsteuerabzug möglich, muss die Zuordnung auf andere Weise dokumentiert werden, z. B. durch ein Schreiben an das Finanzamt, in dem die Zuordnung erklärt wird.

Wenn also ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, verlangt das Finanzamt andere Beweisanzeichen, z. B. ob der Unternehmer

  • beim An- und Verkauf eines gemischt genutzten Gegenstandes den Firmennamen verwendet,
  • den Gegenstand betrieblich oder privat versichert,
  • den Gegenstand auch bei der Einkommensteuer als Anlagevermögen ausweist.

Die Behandlung bei der Einkommensteuer ist für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht maßgebend und kann daher nur als Indiz für die umsatzsteuerliche Behandlung gewertet werden.

Bei teilweiser Zuordnung: Berechnung des Vorsteuerabzugs aufzeichnen

Ordnet der Unternehmer einen Gegenstand nur teilweise seinem Unternehmen zu, muss er aufzeichnen, wie er die abziehbare Vorsteuer ermittelt hat. Gibt es keine Beweisanzeichen, lehnt das Finanzamt die Zuordnung des Gegenstandes zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ab. Das gilt insbesondere bei Gebäuden. Hier muss spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (= bis zum 31.7. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber erklärt werden, in welchem Umfang der Unternehmer das Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet hat (Verwendungsabsicht).

 
Praxis-Tipp

Bei Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen durch Nutzungsänderung ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug möglich

Unternehmer können ein Objekt insgesamt ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen, auch wenn der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil nicht möglich ist. Diese Zuordnung bringt keine Nachteile mit sich.

Vorteil der Zuordnung: Bei einer Nutzungsänderung besteht die Möglichkeit, innerhalb des Korrekturzeitraums bisher nicht beanspruchte Vorsteuerbeträge gem. § 15a UStG nachträglich geltend zu machen.[3] Ohne ausdrückliche Zuordnung entfällt diese Möglichkeit.

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